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BGH · VII ZB 99/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 99/09

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 6. 1 Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf die geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in 5 Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG W Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG W Nr. 2300 gekürzt worden ist. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 577 ZPO
RVGZBVerfahrensgebührRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 99/09
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. September 2009 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 6. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 334,69 €
Gründe:
I.
1	Nach	Rücknahme der Klage hat das Landgericht ausgesprochen, dass
 die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf die geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in
-3-
Höhe von 334,69 € brutto gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG W Nr. 3100 angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr erreichen wollten, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat	Erfolg.
3	Die	geltend	gemachte	1,3-Verfahrensgebühr	gemäß	Nr.	3100	RVG	W
ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W hat nicht zu erfolgen.
4	1.	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts	entspricht	der	Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
5	Nach	Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung
 befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom
-4-
9. Dezember 2009 -XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 -IXZB 82/08, AGS2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 -VZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 -VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
6	2.	Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach
 zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG W Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG W Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 714 € brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.
-5-
7	3.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	91	Abs.	1	Satz	1	ZPO.
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 24 O 2709/08 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 4 W 139/09 -