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BGH · VII ZB 97/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 97/10

Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16. Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers können nicht als Rechtsmittel angesehen werden, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BremenBundesgerichtshofZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 97/10
vom 7. März 2011 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16. August 2010 anzusehenden Eingaben des Klägers werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen oder mehrere Rechtsanwälte beizuordnen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die angegriffene Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers können nicht als Rechtsmittel angesehen werden, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2010 -IC 178/07 -LG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 3 T 408/10 -
Vorinstanzen:
AG Brennen, Entscheidung vom 28.06.2010 -IC 178/07 -LG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 3 T 408/10 -