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BGH · VII ZB 96/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 96/07

Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (Einzelrichter) vom 5. Den von der Schuldnerin gestellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Zitierte Normen: § 568 ZPO
SchuldnerinZBEinzelrichterZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 96/07
vom 24. April 2008 in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (Einzelrichter) vom 5. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungsund Über-
weisungsbeschluss erlassen, mit dem deren Ansprüche gegenüber der Drittschuldnerin, einer Sparkasse, gepfändet wurden. Den von der Schuldnerin gestellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2.	Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 -VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 -XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in JURIS dokumentiert).
-4-
5	3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressier	Kniffka	Bauner
 Safari Chabestari	Halfmeier
 Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 M 1285/07 -LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2007 - 42 T 182/07 -