BGH · VII ZB 88/06 vom 19.09.2006
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September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: 1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 835.000 € erteilt worden sind. 1 Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs.5, 2 Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als schutzwürdig erscheinen lassen.