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BGH · VII ZB 87/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 87/10

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. August 2003 der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr Begehren weiterverfolgen. 2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß § 727 Abs. 1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gläubigerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG, sondern mit dieser identisch. 5 Der Bundesgerichtshof hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in Juris dokumentiert) im Einzelnen dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend

Zitierte Normen: § 727 ZPO
AusfertigungGläubigerinZBZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 87/10
vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo- und Vereinsbank
AG" und ist seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma "UniCredit Bank AG" im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt gegen die Schuldner aus einer am 29. August 2003 der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 11. Juni 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche der Schuldner gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen haben die Schuldner Vollstreckungserinne-
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rung eingelegt mit der Begründung, die Gläubigerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend eine neue vollstreckbare Ausfertigung. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr Begehren weiterverfolgen.
2	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
3	1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß § 727 Abs. 1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gläubigerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG, sondern mit dieser identisch. Es handele sich nicht um ein anderes Rechtssubjekt, sondern um dieselbe (juristische) Person, welche sich lediglich einen anderen Namen gegeben habe.
4	2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
5	Der Bundesgerichtshof hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in Juris dokumentiert) im Einzelnen dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend
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nachgewiesen hat. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.
6	Danach	bedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin keiner
 neuen vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Es bedarf entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Zustellung der die identitätswahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Die Rechtsbeschwerde war dementsprechend zurückzuweisen.
7	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 11.06.2010 -41 M 1546/10 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2010 - 5 T 574/10 -