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BGH · VII ZB 87/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 87/07

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
KniffkaBeschwerdeführersZPOBeschwerdeführerEickRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 87/07
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2007 wird verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Berufungsgerichts stattfindet.
2	Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2007 -11 0 120/07 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2007 - 4 W 42/07 -