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BGH · VII ZB 86/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 86/09

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009, Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen." 6 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeSchuldnerinZBWerklohnklageStuttgartKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 86/09
11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
1	Der	Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH
(Schuldnerin).
2	Die	Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
3	Das	Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
4	Das	Oberlandesgericht	hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen
 und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
-3-
5	Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof
 nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gern. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt:
"1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009,
AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben.
2. Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen."
6	Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - IX ZB 36/02, GuT 2003, 66, in juris dokumentiert; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gemäß §78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
7	Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorherge-
henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.
Kniffka
 Kuffer
Halfmeier
 Leupertz
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 17.04.2009 - 20 O 50/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2009 - 10 W 39/09 -
Bauner