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BGH · VII ZB 82/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 82/09

Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss von Anfang an unbegründet. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenKniffkaRechtsbeschwerdeverfahrenVorinstanzenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 82/09
vom 20. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	durch	übereinstimmende	Erklärungen	der	Parteien	das	Verfah-
ren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
-3-
2	Es	entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren
 gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am 11. November 2010 im Verfahren VII ZB 87/09 (in Juris) entschieden. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Pfändungsund Überweisungsbeschluss von Anfang an unbegründet.
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -