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BGH · VII ZB 82/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 82/09

1. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. 2. Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2000 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Denn ein Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (vgl. November 2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. 5 b) Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht vor dem 1. November 2009 auch nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem 1. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 2 BetrAVG § 851 ZPO § 2 BetrAVG § 114 ZPO
PfändungsundZBZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 82/09
vom 28. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2.	Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Gründe:
1	1.	Über	die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5
ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zu demin-
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dest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 575 Rdn. 11).
2	2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2000 nicht einstweilen einzustellen.
3	a) Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung aus der gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit am 1. November 2009 an die Gläubigerin erfolgt. Daran hat er kein schützenswertes Interesse, denn die Gläubigerin kann aufgrund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses am 1. November 2009 die Auszahlung an sich fordern. Mit dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 17. März 2000 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 ZPO ein Pfändungsverbot nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 -VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211).
4	Ein etwaiger Verstoß gegen ein Pfändungsverbot wird am 1. November 2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zu dem Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbe-
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schlusses kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, aaO).
5	b)	Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht
 vor dem 1. November 2009 ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht begründet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zu dem 16. November 2009 auch nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem 1. November 2009 eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch möglich wird.
6	3.	Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den
 Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.
Kniffka	Schmidt-Räntsch	Safari	Chabestari
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -