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BGH · VII ZB 81/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 81/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari am 20. Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 1. Juni 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 30. Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. 2 Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gläubigerin beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.

Zitierte Normen: § 726 ZPO
RechtspflegerinGläubigerinvergleichenVollstreckungsklauselRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 81/05
vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
 am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 30. März 2005 aufgehoben.
Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001 zuständig.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Wert: 450 €
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
 aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war für beide Parteien bis zu dem 30. November 2001 widerruflich. Nachdem
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diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.
2	Die	Rechtspflegerin	des	Vollstreckungsgerichts	lehnte den Erlass eines von
 der Gläubigerin beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.
3	Die	dagegen	gerichtete	Beschwerde	der	Gläubigerin	hat	das	Landgericht	zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
4	Die	Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	Der	Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur
 Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Kessal-Wulf	Safari	Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 -IC 693/01 -LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 -IT 768/05 -