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BGH · VII ZB 80/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 80/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Zitierte Normen: § 568 ZPO
RechtsbeschwerdeZBEinzelrichterUlmDrittschuldnerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 80/05
vom 20. Dezember 2005 in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 900 €
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem
 Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-
-3-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
2	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3	1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
4	2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = Zf BR 2003, 557 und vom 11. September 2003 -XIIZB 188/02, NJW 2003, 3712).
-4-
5	3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Kessal-Wulf	Safari	Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 -4M 8632/04 -LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -