Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 79/06
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.652 € festgesetzt.
Gründe:
1 Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im
selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 € und damit je 1.816 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.
Dressier Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 OH 28/02 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2006 -16 W 57/06 -