Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbegründung am 3. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 13. November 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbegründung am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungsbegründung sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 2.970,20 € Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick -3- Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 23 C 248/07 -LG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2008 - 14 S 47/08 -