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BGH · VII ZB 65/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 65/13

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.5 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. 9 Der Antrag auf Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. 10 Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. 11 Gemäß § 829 Abs.4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses einzuführen. Februar 2014 -VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten. 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenabständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vorliegen.

Zitierte Normen: § 829 ZPO
FormularZwangsvollstreckungsformular-VerordnungGläubigerinÜberweisungsbeschlussesVollstreckungsgerichtZVFVSacheRegensburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 65/13
vom 6. März 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 22. November 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Regensburg vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
1	Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses.
2	Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 556,26 € nebst Zinsen und Kosten.
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3	Wegen dieser Ansprüche hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die L.-Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
4	Zum Teil fehlen die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem weichen in einigen Bereichen die Abmessungen der auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
5	Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
6	Die	zulässige	Rechtsbeschwerde	führt zur Aufhebung der angefochtenen
 Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
-4-
7	1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
8	2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9	Der Antrag auf Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
10	Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
11	Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der An-
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tragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zu dem 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
12	Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 -VII ZB 39/13 (zur
 Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.
13	Weicht	- wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenabständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
14	Unerheblich	ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antrags-
formular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 -VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Kartzke
 Graßnack
 Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2013 -IM 5071/13 -LG Regensburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 7 T 417/13 -