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BGH · VII ZB 65/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 65/10

2 Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 23 in D.Mit notarieller Urkunde vom 8. November 1997 notariell beglaubigt wurde, trat die N.-Bank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. März 1988 "hinsichtlich des persönlichen und des dinglichen Teils" auf die B.-Vereinsbank AG um. Zur Rechtsnachfolge der B.-Vereinsbank AG enthält die notarielle Urkunde den Hinweis, diese sei offenkundig. März 2006 trat die B.-Vereinsbank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab. März 1988 "bezüglich des dinglichen und des persönlichen Teils" auf die Gläubigerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und zu dem einen gerügt, dass die Rechtsnachfolge im Klauselerteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei. Wie sich aus dem von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdruck ergebe, sei die B.-Bank AG später auf die B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese habe sämtliche Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme des Schuldners mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2010 -XIZR 200/09, BGHZ185, 133) könne die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8. Die Vollstreckungsklausel sei daher hinsichtlich des "persönlichen Teils" zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Die Tatsache, dass der Notar die Klausel auch hinsichtlich eines in der Urkunde vom 8. März 1988 nicht enthaltenen "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben habe, entfalte keine rechtliche Wirkung und sei unschädlich. 8 a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO in die persönliche Haftungserklärung des Schuldners vom 8. November 1997 die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. März 2006 "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab. Eine solche Einsicht des Notars in das Handelsregister nach § 9 HGB reicht zu dem Nachweis der Identität einer Gesellschaft im Klauselerteilungsverfahren aus (vgl. 11 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts setzt eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin nicht deren Bindung an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8. 12 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben hat, der Klauselerteilung bezüglich des "persönlichen Teils" nicht entgegensteht.

Zitierte Normen: § 732 ZPO § 21 BNotO § 9 HGB § 726 ZPO
NotarGläubigerinMärzZPOnotariellUrkundepersönlichSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 65/10
vom 8. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
19.	Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 178.952,16 €
Gründe:
I.
1	Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.
2	Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 23 in D. Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1988 übernahm er gegenüber der V.-Bank N. AG die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages (350.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen), dessen Höhe einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld entspricht. Gleichzeitig unterwarf sich der Schuldner in Ziffer 2. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
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Vermögen. Mit Erklärung vom 7. November 1997, die am 14. November 1997 notariell beglaubigt wurde, trat die N.-Bank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. In der Beglaubigung vom 14. November 1997 stellte der Notar nach Einsicht in das Handelsregister fest, dass die N.-Bank AG identisch mit der V.-Bank N. AG sei, deren Firma entsprechend geändert worden sei. Am 25. Mai 1998 schloss der Schuldner mit der B.-Bank AG eine als "Zweckerklärung" bezeichnete Sicherungsvereinbarung bezüglich der Grundschuld und der persönlichen Schuldübernahme. Mit Urkunde vom 12. August 2003 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom 8. März 1988 "hinsichtlich des persönlichen und des dinglichen Teils" auf die B.-Vereinsbank AG um. Zur Rechtsnachfolge der B.-Vereinsbank AG enthält die notarielle Urkunde den Hinweis, diese sei offenkundig. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2006 trat die B.-Vereinsbank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab.
3	Am 16. Januar 2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Ur-
kunde vom 8. März 1988 "bezüglich des dinglichen und des persönlichen Teils" auf die Gläubigerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und zu dem einen gerügt, dass die Rechtsnachfolge im Klauselerteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei. Zum anderen hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) vorgetragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe; erforderlich sei der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einbeziehung des
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Schuldners. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter.
4	Die	gemäß	§	574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
 auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5	1. Das Beschwerdegericht bejaht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin. Ausgangspunkt sei die notarielle Urkunde vom 8. März 1988, wonach Gläubigerin die V.-Bank N. AG gewesen sei. Ausweislich des notariellen Vermerks vom 14. November 1997 sei die V.-Bank N. AG infolge Umfirmierung mit der N.-Bank AG identisch. Die N.-Bank AG habe die persönliche Schuldübernahme nach der notariell beglaubigten Erklärung vom 7. November 1997 an die B.-Bank AG abgetreten. Wie sich aus dem von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdruck ergebe, sei die B.-Bank AG später auf die B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese habe sämtliche Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme des Schuldners mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2006 an die Gläubigerin abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März 2010 -XIZR 200/09, BGHZ185, 133) könne die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8. März 1988 zugrunde liege, gebunden sei. Diese Bindung ergebe sich vorliegend bereits aus § 404 BGB, womit es auf die Frage, ob die
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Gläubigerin wirksam in die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung eingetreten sei, nicht mehr ankomme. Die Vollstreckungsklausel sei daher hinsichtlich des "persönlichen Teils" zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Die Tatsache, dass der Notar die Klausel auch hinsichtlich eines in der Urkunde vom 8. März 1988 nicht enthaltenen "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben habe, entfalte keine rechtliche Wirkung und sei unschädlich.
6	2.	Das	hält	der	rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
7	Die	Umschreibung	der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin ist nicht
 zu beanstanden.
8	a)	Zutreffend	nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der
 Gläubigerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO in die persönliche Haftungserklärung des Schuldners vom 8. März 1988 an.
9	aa) Ursprüngliche Gläubigerin war die V.-Bank N. AG, die nach der notariellen Bestätigung vom 14. November 1997 später in die N.-Bank AG umfirmierte. Diese trat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7. November 1997 die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren von der Gläubigerin vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdrucks ist die B.-Bank AG später mit der B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese wiederum trat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2006 "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab.
10	Soweit	der	Schuldner	mit	der Rechtsbeschwerde rügt, die Umfirmierung
 der V.-Bank N. AG in die N.-Bank AG könne dem notariellen Vermerk vom 14. November 1997 nicht entnommen werden, da nicht sicher sei, ob der Han-
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delsregistereintrag darin zutreffend wiedergegeben werde und ob es sich tatsächlich nur um eine Firmenänderung handele, geht dies fehl. Der Notar hat in seinem Vermerk vom 14. November 1997 gemäß §21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO bescheinigt, dass er aufgrund einer am 10. November 1997 vorgenommenen Einsicht in das Handelsregister die Identität der N.-Bank AG mit der V.-Bank N. AG infolge Firmenänderung festgestellt habe. Eine solche Einsicht des Notars in das Handelsregister nach § 9 HGB reicht zu dem Nachweis der Identität einer Gesellschaft im Klauselerteilungsverfahren aus (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 46.24 f.; 46.77).
11	bb)	Entgegen	der Auffassung des Beschwerdegerichts setzt eine
 Rechtsnachfolge der Gläubigerin nicht deren Bindung an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8. März 1988 zugrunde lag, voraus.
12	Der	Senat	hat	nach	Erlass	des	angefochtenen	Beschlusses	entschieden,
 dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, WM 2011, 1460, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.
13	Damit	ist	die	vom	Beschwerdegericht und auch vom Schuldner aufge-
worfene Frage, welche Anforderungen an eine Bindung des Zessionärs an die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung im Hinblick auf eine Rechtsnachfolge zu stellen sind, nicht entscheidungserheblich.
14	b)	Zutreffend	weist	das Beschwerdegericht letztlich darauf hin, dass die
 Tatsache, dass der Notar die Vollstreckungsklausel auch hinsichtlich eines
"dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben hat, der Klauselerteilung bezüglich des "persönlichen Teils" nicht entgegensteht. In der notariellen Urkunde vom 8. März 1988 ist allein eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners hinsichtlich seiner persönlichen Haftungserklärung enthalten, so-dass eine Klauselumschreibung bezüglich eines "dinglichen Teils" keine Rechtswirkung entfalten kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV.
16	Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des zu
 vollstreckenden Anspruchs, wobei Zinsen und Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., §3 Rn. 16 "Vollstreckungs-klausel").
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Leupertz
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 14.07.2010 -IM 4364/10 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 19 T 260/10 -