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BGH · 26 W 53/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 26 W 53/07

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des 26. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Mai 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 € zuzüglich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. 4 Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungsvenweigerung in Annahmeverzug gekommen. Insoweit ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger zunächst die zwei Hauptforderungen und sodann die errechneten Zinsen bis zur Erreichung des Betrages von insgesamt 161.000 € vollstreckt. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zu demal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrücklichen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwendbar ist, sind erfüllt. 11 a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstreckungsgericht für den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tatsache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Ausspruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, 263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung, 14. Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstreckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein synallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Sollte -wie hier- im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, käme möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. 14 aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/Weth, ZPO, 5. Weigert sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfangnahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin bevollmächtigt ist. Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen (§11 Abs.1); Erfüllungsort soll F. chen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldverschreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteiligten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle umfassend empfangsberechtigt war. gungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fälligkeit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hinaus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt. 23 (3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha- berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist.

Zitierte Normen: § 569 ZPO § 797 BGB § 765 ZPO § 797 BGB § 765 ZPO § 133 BGB § 765 ZPO
BGBSchuldnerinVollstreckungForderungHauptzahlstelleGläubigerZPOInhaberschuldverschreibungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 (26 W 53/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
 Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F.
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.
2	Der	Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
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2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
3	Auf	Antrag	des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 17. Mai 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 € zuzüglich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
4	Das	Beschwerdegericht	führt	aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch
 das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungsvenweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach
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Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pfändungsund Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei.
5	Die	statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
 im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6	1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwerde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden gehabt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 -VIIZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).
7	2.	Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
 betreibt, ist hinreichend bestimmt.
8	Die	Forderung	des	Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-
und Vollstreckungskosten zu demindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläubiger mit seiner dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss beiliegenden Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbetrag in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 38.480,72 € geltend. Der Teilbetrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden
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Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt. Unschädlich ist, dass die Gesamtforderung der Aufstellung 161.957,71 € beträgt, während die Forderung des Gläubigers im Pfändungsund Überweisungsbeschluss mit 161.000 € angegeben ist. Insoweit ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger zunächst die zwei Hauptforderungen und sodann die errechneten Zinsen bis zur Erreichung des Betrages von insgesamt 161.000 € vollstreckt.
9	3. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des Vollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zu demal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt.
10	4. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrücklichen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwendbar ist, sind erfüllt.
11	a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati-ons- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen
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Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstreckungsgericht für den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.).
12	Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung
 Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tatsache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Ausspruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, 263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie hier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., §726 Rdn. 21; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., §756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983, 36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstreckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein synallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Abweichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiellrechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail
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zu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu stellen. Sollte -wie hier- im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, käme möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwenden.
13	b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Schuldnerin im Annahmeverzug befindet.
14	aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.).
15	bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war. Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., §81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim, 3. Aufl., §81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., §81 Rdn. 22). Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei. Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-
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Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten ist nicht dargetan.
16	cc)	Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge-
sandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermächtigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden Staates zu vermitteln.
17	dd)	Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver-
schreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entgegennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen.
18	(1)	Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB vor-
aus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfangnahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7).
19	(2)	Das Beschwerdegericht hat §4 der den Inhaberschuldverschreibun-
gen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Empfangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen.
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20	Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 -XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 167 Rdn. 5).
21	Nach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die
 Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin bevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen (§11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F.	sein	(§11
 Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§11 Abs. 4) und schließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§11 Abs. 6 der Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anleihegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli-
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chen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldverschreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteiligten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle umfassend empfangsberechtigt war.
22	Soweit	die	Rechtsbeschwerde	sich	darauf	beruft,	dass die Anleihebedin-
gungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fälligkeit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hinaus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt.
23	(3)	Unschädlich	ist,	dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha-
berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch
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Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt werden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., §765 Rdn. 12 f.; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.).
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 7086/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 53/07 -