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BGH · VII ZB 62/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 62/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs.3 ZPO. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuldners bei der Drittschuldnerin erfasst. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt. Das Landgericht lässt offen, ob die Unfallrente des Schuldners in An- Dem Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen (§114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. Schott beizuordnen.

Zitierte Normen: § 850c ZPO
ProzesskostenhilfeUnfallrenteÜberweisungsbeschlussLandgerichtZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 62/05	BESCHLUSS vom 20. Dezember 2005
	in der Rechtsbeschwerdesache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.
Wert: 14.084,13 €
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
 aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 €.
2	Auf	seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den Forderungen des Schuldners auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem
-3-
auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.
3	Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, mit der er die Unpfändbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuldners bei der Drittschuldnerin erfasst.
4	Dagegen	richtet	sich	die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Gläubigers. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt.
5	Die	gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
 und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6	1.	Das	Landgericht	lässt	offen,	ob	die	Unfallrente des Schuldners in An-
wendung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar ist.
7	Es	hält	den	Pfändungs-	und	Überweisungsbeschluss bereits deswegen
 für unwirksam, weil er insoweit als unzulässiger Blankettbeschluss erlassen worden sei.
-4-
9	Der	Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 5. April
2005 (VII ZB 15/05, JurBüro 2005, 381 = FamRZ 2005, 1083 = NJW-RR 2005, 869) entschieden, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden kann.
10	3.	Die	Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Landgericht die Mög-
lichkeit, über die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 850 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
11	4.	Dem	Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten
 zu bewilligen (§114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. Schott beizuordnen.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Kessal-Wulf	Safari	Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Dinslaken, Entscheidung vom 08.02.2005 - 8 M 1120/04 -LG Duisburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 7 T 59/05 -