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BGH · VII ZB 61/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 61/09

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als Rüge im Sinne von § 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass dem Senat zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, sein beim Landgericht eingelegter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag. nahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entscheidungserheblich. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einge-

Zitierte Normen: § 321a ZPO
NotanwaltsLandgerichtgründenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 61/09
vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO anzusehende Beschwerde des Klägers vom 1. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	vom	Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als Rüge im Sinne
 von § 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass dem Senat zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, sein beim Landgericht eingelegter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag.
2	Die	Rüge	ist zulässig, jedoch unbegründet. Die unterlassene Kenntnis-
nahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entscheidungserheblich. Denn ein Notanwalt hätte dem Kläger nicht beigeordnet werden können. Eine Beiordnung kann nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, § 78 b Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt worden ist. Die im Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2009 vorgebrachten Gründe vermögen die Entscheidung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Kläger hat weder innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt, noch hat er trotz der ihm erteilten Belehrung in diesem Verfahren einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 01.04.2009 - 419 C 9660/07 -LG Dortmund, Entscheidung vom 25.05.2009 - 5 S 4/09 -