1 Die Gläubigerin hat das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Schuldner zwischenzeitlich die Vollstreckungsforderung vollständig bezahlt hat. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in ihrem Interesse. Die Drittschuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt und der Schuldner hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Anordnung oder Feststellung der Ruhendstellung einer Pfändung durch das Vollstreckungsgericht nach dahingehender vollstreckungsbeschränkender Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Beteiligung des Drittschuldners zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/12 vom 20. Mai 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Gläubigerin hat das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Schuldner zwischenzeitlich die Vollstreckungsforderung vollständig bezahlt hat. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in ihrem Interesse. Die Drittschuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt und der Schuldner hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 -VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076). 2 Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Anordnung oder Feststellung der Ruhendstellung einer Pfändung durch das Vollstreckungsgericht nach dahingehender vollstreckungsbeschränkender Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Beteiligung des Drittschuldners zulässig ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 2 M 3599/11 -LG München II, Entscheidung vom 30.10.2012 - 6 T 2396/12 -