Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten gestellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich beschiedenen Antrag auf Wiedereinsetzung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten gestellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich beschiedenen Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese konnte, worauf das Berufungsgericht bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Juli 2007 hingewiesen hat. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten aus Rechtsgründen nicht gewährt werden. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 31.426,34 € Dressier Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2007 -60 2935/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 27 U 372/07 -