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BGH · VII ZB 56/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 56/12

4 Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der zu pfändenden Forderung um eine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Mehraufwandsentschädigung. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend gemacht hat, der Schuldner sei bei der Drittschuldnerin geringfügig beschäftigt, es handele sich dementsprechend bei der zu pfändenden Forderung nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um Ansprüche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, ist erfolglos geblieben. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Gläubiger habe die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16d Abs.7 SGB II zustehenden Mehraufwandsentschädigung beantragt. a) Die nicht näher begründete Auffassung des Beschwerdegerichts, bei dem zu pfändenden Anspruch handele es sich um eine Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Abs.7 Satz 1 SGB II, ist unzutreffend. ergibt sich nicht, dass der Schuldner den Nebenverdienst von 330 € auf der Grundlage eines sogenannten 1 €-Jobs erzielt. bb) Bei dem Nebenverdienst des Schuldners handelt es sich nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen im Sinne des § 16d Abs.7 Satz 1 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zu dem Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine solche Entschädigung für Mehraufwendungen bezieht der Schuldner nach der Auskunft des Jobcenters nicht. 11 Der Senat geht davon aus, dass das Beschwerdegericht nicht den als Arbeitseinkommen bezeichneten Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von 330 € als Mehraufwandsentschädigung wertet, sondern lediglich den von dem Jobcenter bei der Bemessung des Gesamtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II unberücksichtigt gelassenen Freibetrag von 146 €. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs.7 Satz 1 SGB II, sondern - wie sich aus der "Horizontalberechnung" ergibt - um einen "Freibetrag gemäß §§ 11, 30" SGB II (jetzt § 11 b Abs. 2, 3 SGB II). gründung abgelehnt werden, dass es sich bei dem zu pfändenden Anspruch um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs.7 Satz 1 SGB II handele.

Zitierte Normen: § 850a ZPO § 16d SGB_II § 850a ZPO
EntschädigungSchuldnerGläubigerDrittschuldnerinSGBNebenverdienstArbeitslosengeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 56/12
vom 14. Mai 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -Wedding vom 10. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
1	Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
 wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.507,92 €.
-3-
2	Der	Schuldner	bezieht	aus	einem	Nebenverdienst monatlich 330 €. Da-
neben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 346,48 €.
3	Der	Gläubiger	hat	unter	dem	29. Mai 2012 den Antrag gestellt, die an-
gebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, ein Trockenbauunternehmen, aus Lohn, Gehalt und/oder Provision, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Zuschüssen zur Förderung des Winterbaus bzw. auf sonstiges Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen, auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, soweit diese durch die Drittschuldnerin ausgezahlt bzw. verrechnet werden, zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er beantragt, den pfandfreien Betrag auf 268,25 € (184 € Anrechnungsbetrag auf ALG Il-Leistung plus 84,25 € Bonus für Erwerbstätigkeit) festzusetzen. Dem Antrag lag eine Auskunft des Jobcenters B. vom 13. Januar 2012 bei. Darin sind der Nebenverdienst des Schuldners und die Drittschuldnerin als Arbeitgeber angegeben. Der Auskunft war eine aktuelle "Horizontalberechnung" beigefügt.
4	Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der zu pfändenden Forderung um eine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Mehraufwandsentschädigung. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend gemacht hat, der Schuldner sei bei der Drittschuldnerin geringfügig beschäftigt, es handele sich dementsprechend bei der zu pfändenden Forderung nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um Ansprüche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.	Das Beschwerdegericht führt aus, der Gläubiger habe die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16d Abs. 7 SGB II zustehenden Mehraufwandsentschädigung beantragt. Eine solche Entschädigung sei unpfändbar.
2.	Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die nicht näher begründete Auffassung des Beschwerdegerichts, bei dem zu pfändenden Anspruch handele es sich um eine Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II, ist unzutreffend. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
aa)Aus der Auskunft des Jobcenters B.	vom	13.	Januar	2012
ergibt sich nicht, dass der Schuldner den Nebenverdienst von 330 € auf der Grundlage eines sogenannten 1 €-Jobs erzielt. Dort ist mit "(z.B. 1,50€-Job)" lediglich beispielsweise aufgeführt, dass ein Nebenverdienst aus einem derartigen Leistungsverhältnis erzielt werden kann, nicht aber, dass dies hier der Fall ist.
bb) Bei dem Nebenverdienst des Schuldners handelt es sich nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen im Sinne des § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zu dem Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine solche Entschädigung für Mehraufwendungen bezieht der Schuldner nach der Auskunft des Jobcenters nicht. Der Schuldner erhält die Vergü-
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tung von 330 € nicht von der Agentur für Arbeit, sondern von der Drittschuldnerin. Der Nebenverdienst des Schuldners wird ausweislich der "Horizontalberechnung" abzüglich eines Freibetrags von 146 € bei der Bemessung des Gesamtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt und im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit 110,60 € auf die an ihn zu erbringenden Leistungen angerechnet.
11	Der	Senat	geht	davon	aus,	dass	das	Beschwerdegericht	nicht den als
 Arbeitseinkommen bezeichneten Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von 330 € als Mehraufwandsentschädigung wertet, sondern lediglich den von dem Jobcenter bei der Bemessung des Gesamtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II unberücksichtigt gelassenen Freibetrag von 146 €. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II, sondern - wie sich aus der "Horizontalberechnung" ergibt - um einen "Freibetrag gemäß §§ 11, 30" SGB II (jetzt § 11 b Abs. 2, 3 SGB II).
12	b)	Der	Antrag des Gläubigers kann dementsprechend nicht mit der Be-
gründung abgelehnt werden, dass es sich bei dem zu pfändenden Anspruch um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II handele. Ob eine solche Entschädigung gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Kartzke
 Graßnack
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 10.08.2012 - 34 M 4810/12 -LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2012 - 51 T 582/12 -