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BGH · VII ZB 55/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 55/09

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG W Nr. 3100 in Höhe von 683,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 € festgesetzt. der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs.4 zu RVG W Nr. 3100 in Höhe von 341,90 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festsetzung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt. chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs.4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Verfahrensgebühr nach RVGW Nr. 3100 um 341,90 € netto gekürzt hat.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 577 ZPO
RVGZBVerfahrensgebührKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 55/09
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 406,86 €
Gründe:
I.
1	Der	Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG W Nr. 3100 in Höhe von 683,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 € festgesetzt. Mit
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der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG W Nr. 3100 in Höhe von 341,90 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festsetzung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt.
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat	Erfolg.
3	Die	geltend	gemachte	1,3-Verfahrensgebühr	gemäß	RVG	W	Nr.	3100
ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG W Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen.
4	1.	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
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Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
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Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XIIZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010	- IX ZB 82/08, AGS2010,	159	Rn. 6;	Beschluss vom 29. April 2010	-VZB 38/10, AGS2010,	263	Rn. 8;	Beschluss vom 10. August 2010 -VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
6	2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwer-
degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Verfahrensgebühr nach RVGW Nr. 3100 um 341,90 €	netto gekürzt hat.
Da die Sache	zur Endentscheidung reif ist	(§ 577	Abs. 5	ZPO), war der Be-
schluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2008 -15 0 38/08 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6 -