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BGH · VII ZB 52/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 52/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. 7 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. 8 b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben.

Zitierte Normen: § 21 GKG § 567 ZPO
ZwangsvollstreckungLandgerichtsZBsofortigBeschwerdegerichtKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 52/05	BESCHLUSS vom 20. Dezember 2005
	in der Rechtsbeschwerdesache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Wert: 6.666,66 €
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	wendet	sich	mit	einer	Vollstreckungsgegenklage	gegen	die
 Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 33.333,33 € zuzüglich Zinsen.
2	Auf	ihren	Antrag	hat	das	Landgericht	die	Zwangsvollstreckung	gegen	Si-
cherheitsleistung in Höhe von 35.000 € eingestellt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen.
-3-
3	Das	Oberlandesgericht	hat	die	erstinstanzliche Entscheidung aufgeho-
ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4	Die	Klägerin	beantragt,	die	angefochtene	Entscheidung	aufzuheben	und
 die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen.
5	1. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. April 2004 -XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustimmung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache wegen der mangelhaften Begründung des Landgerichts Erfolg.
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
7	a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-
-4-
ner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW2004. 1112 m.w.Nachw.).
8	b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die
 einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der II. Zivilsenat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (-IIZB4/05, in Juris dokumentiert) gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XII. Zivilsenats ebenfalls für zutreffend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem
 Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Kessal-Wulf
 Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2004 -60 486/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -