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BGH · VII ZB 49/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 49/11

Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr. D. 1 Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des Notars D. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. 4 Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom 23. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin weiter. Oktober 2010 und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar D. -4- BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. 8 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionärs in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben.

Zitierte Normen: § 727 ZPO
SchuldnerinNachweisNotarGläubigerinVollstreckungsklauselUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 49/11
vom 23. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr. D.	in L.	am	14.	Februar	2007
zugunsten der Gläubigerin vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr. /2	)	wird	zurückgewie-
sen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des
 Notars D. in L. vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr.	/2 ) die Zwangs-
vollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute S., der H-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe
-3-
von 460.000 DM an ihrem Grundstück in R. bestellt. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
2	Die	H-Bank	schloss	im	Jahre	2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungs-
und Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab.
3	Der	Notar	D.	hat	am	14.	Februar	2007 die Vollstreckungsklausel auf die
 Gläubigerin umgeschrieben.
4	Auf	die	hiergegen	gerichtete	Erinnerung	der Schuldnerin vom 23. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin weiter.
5	Die	Rechtsbeschwerde	der Gläubigerin führt zur Aufhebung der Be-
schlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar D.
6	1.	Das	Beschwerdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des
XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09,
-4-
 BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. Die Gläubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel erteilenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden.
7	2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8	a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionärs in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.
9
b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben. Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nach-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
 Kuffer
Eick
 Halfmeier
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 25.10.2010 - 2d C 250/10 -LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.05.2011 -IT 108/11 -