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BGH · VII ZB 49/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 49/08

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 49. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. 1 Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. 2 Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ge- Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

Zitierte Normen: § 568 ZPO
10EinzelrichterinZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 49/08
vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Berlin vom 23. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat	den	Antrag	vom 6. August 2007 des Antragstellers
 auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007 zurückgewiesen.
2	Das	Landgericht	hat	die	gegen	die Entscheidung des Amtsgerichts ge-
richtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
-3-
3	Mit	seiner	Rechtsbeschwerde	verfolgt	der	Antragsteller	sein	Begehren
 weiter.
4	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
6	Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 -VIIZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 -XII ZB 188/02, NJW2003, 1732).
-4-
7	Die	Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrich-
terin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 06.11.2007 - 17 C 291/07 -LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2008 - 49 T 62/07 -