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BGH · VII ZB 48/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 48/08

Juni 2007, ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten, datierend vom 25. Mai 2007, eingegangen, mit dem sie beantragt hat, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 27. Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2007 hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Februar 2008 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es für das Gericht unklar sei, warum der den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthaltende Schriftsatz mit dem 25. tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. 7 a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie schuldlos an der Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert gewesen sei. Mai 2007 die Fertigung eines Schriftsatzes in Auftrag gegeben, mit dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe beantragt werden sollen. Damit habe die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten nicht übereingestimmt, die nur so verstanden werden könne, dass die Beklagte den Auftrag erst am 26. Auf diesen Widerspruch sei die Beklagte hingewiesen worden, habe hierauf jedoch nicht reagiert und den im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuches vorgebrachten Sachverhalt nicht ergänzt bzw. Februar 2008 genannten Widersprüche seien daher nicht aufgeklärt worden, so dass nach wie vor nicht klar sei, ob der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25. Die verbleibenden Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten, die die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen und glaubhaft zu machen habe. richt hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. 9 aa) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht zwischen den Erklärungen der Beklagten in dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 dazu, wann der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gefertigt worden sein soll, und in der Datierung dieses Schriftsatzes einen klärungsbedürftigen Widerspruch gesehen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht es deshalb für erforderlich gehalten, die Beklagte hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Verfügung der Beklagten zugegangen ist. Damit verletzte die Entscheidung des Berufungsgerichts objektiv den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs. Juli 2008 und eine solche ihrer Mitarbeiterin vom gleichen Tage glaubhaft gemacht, dass in ihrem Büro Schriftsätze nie auf das Wochenende datiert würden, selbst wenn sie ausnahmsweise am Wochenende gefertigt würden, und dass in dem Büro die strikte Anweisung bestehe, dass keine Schreiben oder sonstigen Postausgänge auf arbeitsfreie Wochenenden datiert würden.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 2 GG
BerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungBerufungsgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 48/08
vom 2. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2008 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 7.094,27 €
Gründe:
I.
1	Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, hat gegen das am 27. März 2007 zu-
gestellte Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 5.694,27 € nebst Zinsen verurteilt und mit dem ihre Widerklage teilweise abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) endenden Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen.
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2	Am Montag, dem 4. Juni 2007, ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten, datierend vom 25. Mai 2007, eingegangen, mit dem sie beantragt hat, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 27. Juni 2007 zu verlängern. Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2007, ihr zugestellt am 11. Juni 2007, hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass der Schriftsatz vom 25. Mai 2007 am Samstag, den 26. Mai 2007 geschrieben und von ihrer Mitarbeiterin vor 12.00 Uhr zur Post am A.-Platz in F. gebracht worden sei. Hierzu hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin vorgelegt, in der diese erklärt hat, dass sie den Fristverlängerungsantrag am 26. Mai 2007 geschrieben, ihn der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt und ihn anschließend noch vor 12.00 Uhr zur Post am A.-Platz gebracht habe. Die Beklagte hat weiter erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, aus welchem Grunde sich die Postlaufzeit verzögert habe.
3	Die Berufungsbegründung ist am 27. Juni 2007 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es für das Gericht unklar sei, warum der den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthaltende Schriftsatz mit dem 25. Mai 2007 datiert sei, wenn er erst am 26. Mai 2007 geschrieben worden sein solle, und um Überprüfung gebeten. Hierauf hat die Beklagte nicht reagiert. Sie will diese Verfügung nicht erhalten haben.
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4	Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2008 die bean-
tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
5	1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7	a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie schuldlos an der Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert gewesen sei. Ausweislich ihres Wiedereinsetzungsantrags habe die Beklagte am 25. Mai 2007 die Fertigung eines Schriftsatzes in Auftrag gegeben, mit dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe beantragt werden sollen. Damit habe die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten nicht übereingestimmt, die nur so verstanden werden könne, dass die Beklagte den Auftrag erst am 26. Mai 2007
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erteilt habe. Auf diesen Widerspruch sei die Beklagte hingewiesen worden, habe hierauf jedoch nicht reagiert und den im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuches vorgebrachten Sachverhalt nicht ergänzt bzw. präzisiert. Die in der gerichtlichen Verfügung vom 18. Februar 2008 genannten Widersprüche seien daher nicht aufgeklärt worden, so dass nach wie vor nicht klar sei, ob der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25. Mai 2007 oder am 26. Mai 2007 geschrieben und zur Post gegeben worden sei. Die verbleibenden Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten, die die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen und glaubhaft zu machen habe.
8	b)	Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
9	aa)	Nicht	zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht zwischen
 den Erklärungen der Beklagten in dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Beklagten vom 25. Juni 2007 dazu, wann der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gefertigt worden sein soll, und in der Datierung dieses Schriftsatzes einen klärungsbedürftigen Widerspruch gesehen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht es deshalb für erforderlich gehalten, die Beklagte hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 Rn. 9 m.w.N.).
10	bb)	Zugunsten	der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese Hin-
weispflicht nicht erfüllt worden ist. Zwar hat das Gericht ihr mit seiner Verfügung vom 18. Februar 2008 nachkommen wollen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Verfügung der Beklagten zugegangen ist. Gegenteiliges lässt sich
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der Gerichtsakte nicht entnehmen. Damit verletzte die Entscheidung des Berufungsgerichts objektiv den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs.
11	cc)	Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung
 des Verfahrensgrundrechts der Beklagten. In ihrer Rechtsbeschwerdebegründung hat sie vorgetragen und durch eigene eidesstattliche Versicherung vom 9. Juli 2008 und eine solche ihrer Mitarbeiterin vom gleichen Tage glaubhaft gemacht, dass in ihrem Büro Schriftsätze nie auf das Wochenende datiert würden, selbst wenn sie ausnahmsweise am Wochenende gefertigt würden, und dass in dem Büro die strikte Anweisung bestehe, dass keine Schreiben oder sonstigen Postausgänge auf arbeitsfreie Wochenenden datiert würden. Dies hätte sie auf den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen. Damit ist der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch ausgeräumt. Mit Ausnahme des Datums des Fristverlängerungsantrags weist nichts, insbesondere kein sonstiger Vortrag der Beklagten, darauf hin, dass der Antrag bereits am 25. Mai 2007 in Auftrag gegeben worden sei.
12	dd)	Sonstige Umstände stehen der Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Zutreffend hat auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Erfolg gehabt hätte. Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG können einer Prozesspartei nicht als Verschulden angerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, aaO, Rn. 7 m.w.N.).
3. Der Beklagten war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 21. April 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Damit ist die Verwerfung der Berufung gegenstandslos.
Kniffka
 Kuffer
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.03.2007 -90 282/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2008 - 22 U 75/07 -