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BGH · VII ZB 46/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 46/02

Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. August 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzu demuten sei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel verlassen könne. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen (vgl. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 8 GKG
EinzelrichterinZBAufhebungBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 46/02
vom 9. Oktober 2003 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.-GmbH.
Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 32.580,59 € und Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzu demuten sei, die Verfah-
renskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. August 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzu demuten sei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch zu dem Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeutung.
Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2.	Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BB 2003, 1200).
3.	Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
-5-
IV.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dressier		Thode		Hausmann
	Wiebel		Kuffer