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BGH · VII ZB 45/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 45/08

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind. 4 Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung dieses Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses weiter. Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbe- Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 882 a ZPO rügt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg.

Zitierte Normen: § 882a ZPO
SchuldnerinForderungPfändungsundGläubigerZPORechtsbeschwerdeInhaberschuldverschreibungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 45/08
vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 (2-09 T 426/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
 Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.
2	Der	Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
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zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
3	Auf	Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 € und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen.
4	Auf	Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss
 aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung dieses Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses weiter.
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Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbe-
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schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungsverweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pfändungsund Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei.
6	Die	statthafte	(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
 im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7	1.	Die	von	der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erho-
benen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Vollstreckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Titels im Pfändungsund Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht begründet. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen Rügen im mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. 2.-4.) Bezug genommen.
8	2.	Soweit	die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 882 a ZPO rügt,
 weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbe-
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schwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des § 882 a ZPO nicht erfüllt wären. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Beschluss nicht.
IV.
9	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.03.2007 - 82 M 10693/05 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2/9 T 426/07 -