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BGH · VII ZB 44/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 44/13

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht- darf den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. 3 Wegen dieser Ansprüche und entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 299,87 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber sowie gegen die Sparkasse R.beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. Das Antragsformular der Gläubigerin ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.5 Die Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)" und "Anspruch D (an Kreditinstitute)" auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. 6 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht unter Verwendung des verbindlichen Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. 10 Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. 11 a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat. 12 Gemäß § 829 Abs.4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses einzuführen. Februar 2014 -VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGFIZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, zusätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen. 14 b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. 15 Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 829 ZPO
FormularAmtsgerichtZwangsvollstreckungsformular-VerordnungAntragsformularGläubigerinAnspruchÜberweisungsbeschlussesZVFV

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 44/13
vom 20. Februar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -Regensburg vom 13. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht- darf den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungsund Überwei-
sungsbeschlusses.
2	Sie	ist Inhaberin einer gegen den Schuldner titulierten Hauptforderung in
 Höhe von 3.925,22 € nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 2.564,27 €.
-3-
3	Wegen dieser Ansprüche und entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 299,87 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber sowie gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
4	Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der Rahmenlinien, die Zeilenumbrüche und die Zeilenabstände weichen zu dem Teil von diesem Formular ab. Ferner fehlen in einzelnen Bereichen die in dem genannten Formular vorgesehenen Textlinien. Das Antragsformular der Gläubigerin ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
5	Die Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)" und "Anspruch D (an Kreditinstitute)" auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und gegen die Sparkasse R. beantragt, die über die Aufzählung auf den Seiten 4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus Platzgründen nicht eingetragen werden können.
6	Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-
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schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
7	Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
8	1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht unter Verwendung des verbindlichen Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
9
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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10	Der	Antrag	auf	Erlass	des	Pfändungs-	und	Überweisungsbeschlusses
 kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
11	a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat.
12	Gemäß	§	829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zu dem 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
13	Wie	der	Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 -VII ZB 39/13 (zur
 Veröffentlichung in BGFIZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage beifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe An-
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zahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, zusätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen.
14	b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
15	Die	den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und
 Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16	Weicht	- wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
17	Unerheblich	ist	schließlich,	dass	das	von	der Gläubigerin verwendete An-
tragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-
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leichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 -VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
18	Der	Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
 festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka		Safari Chabestari		Eick
	Kartzke		Graßnack	
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 13.05.2013 -IM 2343/13 -LG Regensburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 7 T 209/13 -