Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 28. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der weiteren Beschwerde. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz. Auch insoweit ist zu beachten, daß sich auf Artikel 103 Abs. 1 GG mit Erfolg nur berufen kann, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BGH, Urteil vom 8.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: bis 60.000 DM Gründe: I. Die Parteien haben über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus bestimmten notariellen Urkunden und nach Klageänderung darüber gestritten, ob der Beklagten aus den entsprechenden Verträgen Ansprüche gegen den Kläger zustanden. Während des Berufungsverfahrens haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt und die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der weiteren Beschwerde. -3 - Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Ansicht der Beklagten, wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit müsse ausnahmsweise der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt werden, ist unzutreffend. Die Beklagte macht vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht entsprochen habe. Das führt nicht zur Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz. Wenn unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden wurde, ist die Zulassung von Gegenvorstellungen der gebotene Weg, den Grundrechtsverstoß zu beseitigen. Darauf muß sich eine Partei verweisen lassen, die einen Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG rügen will. Auch insoweit ist zu beachten, daß sich auf Artikel 103 Abs. 1 GG mit Erfolg nur berufen kann, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - XI ZR 35/94 - NJW 1995, 403 m.w.N.). Thode Haß Hausmann Wiebel Kuffer