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BGH · VII ZB 42/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 42/96

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Diesen Anforderungen hat die Organisation in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht entsprochen, worin ein der Beklagten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnendes Organisationsverschulden liegt. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sich ihr Prozeßbevollmächtigter nicht selber an der Fristberechnung beteiligt und auch nicht die rechtzeitige Wiedervorlage der Sache sichergestellt. Er hat generell, auch für den vorliegenden Fall, eine Auszubildende damit beauftragt, die Berufungsbegründungsfrist selbständig im Fristenkalender einzutragen. Der Prozeßbevollmächtigte hat ferner eine Anwaltsgehilfin damit beauftragt, die dergestalt festgelegten Fristabläufe zu kontrollieren. Dabei hat die Anwaltsgehilfin durch ein im einzelnen nicht geklärtes Versehen den richtigen durch Eine weitere Kontrolle war nicht vorgesehen und hat auch nicht stattgefunden. Daß die kontrollierende Anwaltsgehilfin angewiesen war, sich der Datumstabelle eines Standardkommentars als Hilfsmittel zu bedienen, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
AnwaltsgehilfinGerichtsferienrechtzeitigProzeßbevollmächtigterBerufungZBZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 42/96
vom 24. April 1997
in dem Rechtsstreit
 Firma AflHB	und	FflflHIB	GmbH, vertreten durch die al
 leinige Geschäftsführerin Dagmar Si^t GMHBBstra-ße
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Dipl.-Ing. Götz KjfljH,
itraße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	R<
lt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1997
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des BeschwerdeVerfahrens .
Beschwerdewert: 26.072,00 DM
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Gründe :
I.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 20.473,70 DM verurteilt. Dagegen hat die Beklagte rechtzeitig am 20. Juni 1996 Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der durch die Gerichtsferien gehemmten Monatsfrist, das heißt bis Montag, 23. September 1996, sondern erst am 15. November 1996 begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungs-frist einzuhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und
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sorgfältig überwachten Büropersonal zwar im allgemeinen die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders überlassen. Kann jedoch der Fristablauf für die Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien beeinflußt werden, hat der Rechtsanwalt persönlich das Ende der Begründungsfrist zu berechnen und für die rechtzeitige Vorlage der Sache zu sorgen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986
-	IVb ZB 101/85, VersR 1986, 786; vom 6. Dezember 1989
-	IVb ZB 133/89, FamRZ 1990, 390; vom 19. Februar 1991
-	VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenberechnung 2; vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 Feriensache 3; vom 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349).
Diesen Anforderungen hat die Organisation in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht entsprochen, worin ein der Beklagten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnendes Organisationsverschulden liegt.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat sich ihr Prozeßbevollmächtigter nicht selber an der Fristberechnung beteiligt und auch nicht die rechtzeitige Wiedervorlage der Sache sichergestellt. Er hat generell, auch für den vorliegenden Fall, eine Auszubildende damit beauftragt, die Berufungsbegründungsfrist selbständig im Fristenkalender einzutragen. Die Auszubildende hat die Frist auch zutreffend berechnet und richtig vermerkt. Der Prozeßbevollmächtigte hat ferner eine Anwaltsgehilfin damit beauftragt, die dergestalt festgelegten Fristabläufe zu kontrollieren. Auch dieses ist geschehen. Dabei hat die Anwaltsgehilfin durch ein im einzelnen nicht geklärtes Versehen den richtigen durch
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einen fehlerhaften Vermerk über den Fristablauf ersetzt. Eine weitere Kontrolle war nicht vorgesehen und hat auch nicht stattgefunden. Insbesondere macht der Prozeßbevollmächtigte nicht geltend, sich an der Fristberechnung im vorliegenden Fall oder deren Kontrolle beteiligt zu haben.
Daß die kontrollierende Anwaltsgehilfin angewiesen war, sich der Datumstabelle eines Standardkommentars als Hilfsmittel zu bedienen, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts. Diese Anordnung ersetzt nicht die verantwortliche, bei Fristberechnungen im Zusammenhang mit Gerichtsferien nötige Beteiligung des Rechtsanwalts im Einzelfall .
Lang	Haß	Hausmann
 Wiebel
Kuffer