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BGH · VII ZB 41/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 41/96

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten legte gegen das ihm am 10. Auf Antrag des Klägers erließ der Senatsvorsitzende Ferienverfügung, die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. September 1996 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt, der Beklagte habe für das Berufungsverfahren allein ihn, Rechtsanwalt R., als beim Oberlandesgericht D. Da er, Rechtsanwalt R., wegen Urlaubs und infolge Arbeitsüberlastung keine Zeit gehabt habe, habe er die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist seinem beim Landgericht zugelassenen Kollegen B., der den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten habe, übertragen. Bevollmächtigter des Beklagten sei nicht nur Rechtsanwalt R., sondern auch Rechtsanwalt B. Etwas anderes ergebe sich aus der Versicherung an Eides Statt des Beklagten vom 25. Zwar sei es möglich, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, daß er Rechtsanwalt R.wegen dessen Postulationsfähigkeit bei dem Oberlandesgericht D. Der Senat sei jedoch der Überzeugung, daß der Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren bei dessen Erteilung durch den Beklagten nicht ausdrücklich auf Rechtsanwalt R.beschränkt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen seine Auffassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Beklagte sich das Verschulden des mit Rechtsanwalt R. Ohne diese Angaben läßt sich nicht beurteilen, ob tatsächlich die Frist fehlerhaft berechnet worden und dieser Fehler für die Versäumung ursächlich geworden ist. die Frist fehlerhaft berechnet haben sollte, so muß sich der Beklagte dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeßführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet. Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu Recht nicht die Überzeugung gewinnen können, der Beklagte habe ausschließlich Rechtsanwalt R. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Einzelmandates begründen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts R.vom 17.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristBerufungsgerichtSozietätAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 41/96
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
 Benno
, H(
^Straße 12,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	^IPI,	F4
platz 2 a, Df
 gegen
Rudi K(
, TI
f-Sl
 Straße 19,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Bflfli Straße 71, D
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Oktober 1996 wird zurückgewiesen .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 52.500,05 DM
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G r ü n d e__:
I.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung restlichen Architektenhonorars. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten legte gegen das ihm am 10. Juni 1996 zugestellte Urteil am 5. Juli 1996 Berufung ein. Auf Antrag des Klägers erließ der Senatsvorsitzende Ferienverfügung, die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. August 1996 zugestellt wurde. Zugleich wies der Vorsitzende darauf hin, daß die noch nicht verstrichene Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung der Verfügung zu laufen beginne.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat am 16. September 1996 die Berufung begründet. Mit am 25. September 1996 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt, der Beklagte habe für das Berufungsverfahren allein ihn, Rechtsanwalt R., als beim Oberlandesgericht D. zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Da er, Rechtsanwalt R., wegen Urlaubs und infolge Arbeitsüberlastung keine Zeit gehabt habe, habe er die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist seinem beim Landgericht zugelassenen Kollegen B., der den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten habe, übertragen. Rechtsanwalt B. sei als Sozietätsmitglied in der Rechtsanwaltskanzlei R. und Partner tätig.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung erst nach Fristablauf am 6. September 1996 eingegangen sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat es zurückgewiesen. Das Verschulden von Rechtsanwalt B. bei der Fristberechnung sei dem Beklagten zuzurechnen. Bevollmächtigter des Beklagten sei nicht nur Rechtsanwalt R. , sondern auch Rechtsanwalt B. gewesen. Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftrage, schließe den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeite, sondern mit allen der Sozietät angehörigen Anwälten. Etwas anderes ergebe sich aus der Versicherung an Eides Statt des Beklagten vom 25. September 1996 nicht, wonach er ausschließlich den bei dem Oberlandesgericht D. allein zugelassenen Rechtsanwalt R. als alleinigen Mandatsinhaber beauftragt gehabt haben wolle. Zwar sei es möglich, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, daß er Rechtsanwalt R. wegen dessen Postulationsfähigkeit bei dem Oberlandesgericht D. mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt habe. Der Senat sei jedoch der Überzeugung, daß der Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren bei dessen Erteilung durch den Beklagten nicht ausdrücklich auf Rechtsanwalt R. beschränkt worden sei. Besondere Gründe, die für diese Annahme sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
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II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen seine Auffassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Beklagte sich das Verschulden des mit Rechtsanwalt R. in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts B. zurechnen lassen müsse, wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.
1.	Es fehlt bereits die Darlegung, welche Frist zur Berufungsbegründung Rechtsanwalt B. verfügt hatte und welche Frist in den Fristenkalender eingetragen wurde. Ohne diese Angaben läßt sich nicht beurteilen, ob tatsächlich die Frist fehlerhaft berechnet worden und dieser Fehler für die Versäumung ursächlich geworden ist.
2.	Selbst wenn Rechtsanwalt B. die Frist fehlerhaft berechnet haben sollte, so muß sich der Beklagte dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeßführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet. Es ist nämlich anzunehmen, daß sowohl der
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Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Von der Annahme eines Einzelmandats kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ausgegangen werden (Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu Recht nicht die Überzeugung gewinnen können, der Beklagte habe ausschließlich Rechtsanwalt R. als alleinigen Mandatsinhaber beauftragen wollen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Einzelmandates begründen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Beschwerde des Beklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts R. vom 17. Oktober 1996 läßt derartige Gründe jedenfalls nicht erkennen. Seine Erklärung, er bearbeite vorwiegend Architekten- und Baurecht, legt die Annahme ei-
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ner Einschränkung des Mandats ausschließlich auf ihn nicht nahe, da Rechtsanwalt B. den Beklagten bereits im ersten Rechtszug in dieser Sache vertreten hatte. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt R. das einzige beim Oberlandesgericht D. zugelassene Mitglied der Sozietät ist, reicht für diese Annahme gleichfalls nicht aus (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841).
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel