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BGH · VII ZB 41/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 41/15

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M.-Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, Az. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. GmbH & Co. KG zu dem 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. - Vollstreckungsgericht- hat die Erinnerung des Schuldners vom 19. 3 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege- richt (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 5 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Zitierte Normen: § 568 ZPO Art. 101 GG § 568 ZPO
gemäßHöheEinzelrichterRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 41/15
vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECU :DE: BGH:2015:021215VIIZB41.15.0
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II (Einzelrichter) vom 21. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1	Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht -
in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"... wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. -Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, Az. ..., sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Arrests sowohl
-3-
1.	die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H.
GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro
 gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 1) -
als auch
2.	die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L.
GmbH & Co. KG zu dem 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro
 gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 2)-
gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist.
Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."
2	Das	Amtsgericht	M. - Vollstreckungsgericht- hat die Erinnerung des
 Schuldners vom 19. August 2014 gegen den genannten Pfändungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.
-4-
3	Auf	die	sofortige	Beschwerde	des	Schuldners hat das Beschwerdege-
richt (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4	Mit	ihrer	Rechtsbeschwerde	verfolgt	die Gläubigerin ihren Pfändungsan-
trag weiter.
5	Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
6	1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
7	2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
 unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, WM 2015, 1427 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 10. April 2003 -VIIZB17/02, BauR 2003,	1252,	1253,	juris Rn. 6; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202, juris Rn. 6).
-5-
8	3.	Die	Aufhebung	führt	zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Eick
 Halfmeier
Kartzke
 Jurgeleit
Sacher
 Vorinstanzen:
AG Miesbach, Entscheidung vom 27.11.2014 - M 2580/12 -LG München II, Entscheidung vom 21.08.2015-2T219/15-