* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 41/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 41/13

Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 17. 2 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verwor- Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Interesse des Widerklägers sei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. 8 aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Seine Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 -VIIZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschlüsse vom Das Interesse des Widerklägers geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung zu erlangen. 11 cc) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 9.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
KostenWertBerufungsgerichtZPOMängelbeseitigungBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 41/13
vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 41/13 - LG Nürnberg-Fürth
AG Fürth
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 716,43 €.
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	hat	restlichen	Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen
 des Beklagten begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz - Sonnenschutz - Isolierglas) durch Austausch der Scheibe erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Den Streitwert für die Widerklage hat es auf 500 €
-3-
festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
2	Das	Landgericht	hat	die	Berufung des Beklagten als unzulässig verwor-
fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.
3	1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, WRP 2014, 193 Rn. 4 m.w.N.).
4	2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5	a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwerdewert könne nicht höher sein als der Streitwert erster Instanz, den Amtsgericht und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500 € festgesetzt hätten. Der Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin für die vom Mängel-
-4-
beseitigungsverlangen betroffene Scheibe netto 602,04 € in Rechnung gestellt habe. Das Interesse des Widerklägers sei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem Bruttorechnungsbetrag von 716,43 € (602,04 € zuzügl. 114,39 € Mehrwertsteuer) zu bemessen, sondern an den Eigenkosten der Widerbeklagten auszurichten, da der Widerkläger keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseitigung. Die der Widerbeklagten selbst entstehenden Kosten seien deutlich niedriger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren Kalkulationsposten versehen sei.
6	Daher	könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert
 von 500 € festgesetzt werden.
7	b)	Das	hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8	aa)	Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in
 dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
9	Bei	der	Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands gemäß
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Seine Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 -VIIZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschlüsse vom
-5-
27. August 2009 - VII ZR 161/08, Zf BR 2010, 64 und vom 8. Februar 2000
-	VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343).
10	bb)	Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend seien insoweit die
 niedrigeren Selbstkosten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Interesse des Widerklägers geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Interesses ist nicht der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsste, um die Mängelbeseitigung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseitigung für den Widerkläger hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart. Diese Kosten sind identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887 ZPO beanspruchen könnte. Der in der Rechnung der Widerbeklagten angesetzte Betrag von 602,04 € netto zuzügl. Mehrwertsteuer (= 716,43 €), der zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer hinreichenden Anhalt.
11	cc)	Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es
 sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 -VZB 6/04, NJW-RR 2005, 219; vom 16. Dezember 1987
-	IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 -XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170; Urteile vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96,
-6-
NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 jeweils m.w.N.). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.
12	c)	Der	die	Berufung	als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit,
 da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kniffka	Safari	Chabestari	Eick
 Kartzke
Graßnack
 Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 17.04.2013 - 380 C 823/11 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.07.2013 - 17 S 3775/13 -