Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 365.663,22 DM und Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erstmals am 19. August 1996 wurde die Beklagte vom Berufungsgericht auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Zur Begründung ihres Antrages hat die Beklagte vorgetragen, der sachbearbeitende Anwalt habe übersehen, daß das Urteil zwei Mal zugestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Juni 1996 nicht den Ablauf der Berufungsfrist und die Fristnotierung in den Handakten vermerkt habe. Die von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht entschuldigt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert wurde (vgl. Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis vom Der Schuldvorwurf, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu machen ist, entfällt nicht deshalb, weil das Urteil des Landgerichts am 24. In jenem Fall hatte die vom Gericht verfügte zweite Zustellung des Urteils bei den Prozeßbevollmächtigten zu der Auffassung geführt, die erste Zustellung sei unwirksam.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/96 vom 6. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Karin N| GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Si Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollege, gegen Ulrike H Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1996 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 365.663,22 DM 3 Gründe : I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Auftragsentziehung Ersatz der Mehrkosten für die Fertigstellung des Baues. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 365.663,22 DM und Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erstmals am 19. Juni 1996 zugestellt. Da diese Rechtsanwälte dem Landgericht mit Schreiben vom 10. Juni 1996 mitgeteilt hatten, sie hätten das Urteil des Landgerichts noch nicht erhalten, wurde es ihnen am 24. Juni 1996 erneut zugestellt. Am 22. Juli 1996 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 19. August 1996 wurde die Beklagte vom Berufungsgericht auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin am 2. September 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Antrages hat die Beklagte vorgetragen, der sachbearbeitende Anwalt habe übersehen, daß das Urteil zwei Mal zugestellt worden ist. Er habe sich bei der Berufungseinlegung lediglich an der Zustellung vom 24. Juli 1996 (gemeint ist wohl: 24. Juni 1996) orientiert. Da eine mehrfache Urteilszustellung ungewöhnlich sei, treffe den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden. 4 Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei schon darin zu erblicken, daß er bei Erteilung des Empfangsbekenntnisses am 19. Juni 1996 nicht den Ablauf der Berufungsfrist und die Fristnotierung in den Handakten vermerkt habe. Die Doppelzustellung habe er schon am 24. Juni 1996 bemerken müssen. II. Die von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die erste Zustellung des landgerichtlichen Urteils wirksam, so daß die Berufungsfrist am 19. Juli 1996 (Freitag) abgelaufen ist. 2. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht entschuldigt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis vom 5 19. Juni 1996 unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben, ohne daß vorgetragen worden ist, daß er irgend etwas zur Sicherung des Zustellungsdatums unternommen hat. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, in den Handakten fehle der Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 19. Juli 1996 genauso wie der auf die Notierung der Frist im Fristenkalender. Beim Vorhandensein eines solchen Vermerks wäre die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden. 3. Der Schuldvorwurf, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu machen ist, entfällt nicht deshalb, weil das Urteil des Landgerichts am 24. Juni 1996 erneut zugestellt wurde. Dieser Beurteilung steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258, 259 - nicht entgegen. In jenem Fall hatte die vom Gericht verfügte zweite Zustellung des Urteils bei den Prozeßbevollmächtigten zu der Auffassung geführt, die erste Zustellung sei unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht schuldhaft handelt, wenn er angesichts der richterlichen Anordnung der erneuten Zustellung nunmehr darauf vertraut, daß erst die zweite Zustellung die Berufungsfrist in Lauf 6 setzt. Für einen solchen Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall kein Raum. Das Verhalten der Geschäftsstelle des Landgerichts hat einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Für die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten konnte es keinen vernünftigen Grund geben, die Wirksamkeit der Zustellung vom 19. Juni 1996 anzuzweifeln. Lang Haß Hausmann Wiebel Kuffer