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BGH · VII ZB 40/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 40/07

Juli 2006 sowie der Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 31. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 € zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses weiter. 4 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses lägen vor. Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zu dem Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungsund Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. Der Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 € aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enthält.

SchuldnerinVollstreckungForderungGläubigersPfändungsundTeilbetragGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 40/07
vom 8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. April 2007, der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 7. Juli 2006 sowie der Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 31. Mai 2005 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 24. Mai 2005 auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
 Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde.
-3-
2	Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
3	Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -am 31. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 € zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses weiter.
4	Das	Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den
 Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere genüge die auf einen Teilbetrag von 20.000 € beschränkte Vollstreckungsforderung dem Bestimmtheitserfordernis.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zu demindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt werden (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zu dem Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungsund Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 € aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 €,	10.481,48	€	und
 6.495,96 €) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder welchen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist.
-5-
8	Die	Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-
richts sowie der Pfändungsund Überweisungsbeschluss waren daher aufzuheben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enthält.
Dressier	Kniffka	Bauner
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 M 22413/05 -LG Traunstein, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 T 2605/06 -