Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 24. 1. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen und der Widerklage auf Statikerhonorar teilweise stattgegeben. April 1996 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg ein. April 1996 dieses Eingangsdatum dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, der daraufhin lediglich in seinem Fristenkalender als neue Begründungsfrist den 7. Mai 1996 beim Prozeßbevollmächtigten der Kläger eingegangenen Verfügung auf die fehlgeleitete Berufungsschrift und ihren - aus damaliger Sicht - verspäteten Eingang bei Gericht hin. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie gleichfalls vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis beantragt, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilung der Geschäftsstelle vertraut. 2. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Mai 1996 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheide aus, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Frist schuldhaft versäumt habe. Es gehöre zu den Pflichten eines Anwalts, bei Zugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum einer Rechtsmittelschrift die Rechtzeitigkeit des Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sei vorzuwerfen, daß er die zunächst auf den 4. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt und schuldhaft das Rechtsmittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet (§§ 234, 236 Abs.2). Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwort liehe Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st.Rspr.; vgl. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte, wie er selbst einräumt, aufgrund der bei ihm an diesem Tag eingegangenen Verfügung des SenatsVorsitzenden genügend Anhaltspunkte, den tatsächlichen Geschehensablauf zu rekonstruieren. 4. April 199€ bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingegangen war. Mai 1996, so war innerhalb dieser Frist zugleich die Berufungsbegründung nachzuholen. Mai 1996 bewilligte Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist hatte auf den Lauf der Frist für die nachzuholende Prozeßhandlung gemäß den §§ 234, 236 ZPO keinen Einfluß. Da diese Verlängerung, wie der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erkennen konnte, schon aus Rechtsgründen unwirksam war, stellt sich die Frage eines möglicherweise schütz-würdigen Vertrauens auf ihre Wirksamkeit nicht.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 38/96 vom 5. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit 1. Lieselotte B^p, 2 . Thorsten B^p, beide Brümmerstraße 66, Berlin, Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Recht und Kollegen, gegen Fred Platz 1, B / Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Straße 5, und Kollegin, - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. September 1996 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Beschwerdewert: 546.190,66 DM 3 Gründe : I. 1. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen und der Widerklage auf Statikerhonorar teilweise stattgegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger legte gegen das ihm am 7. März 1996 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 3. April 1996 Berufung ein. Die Berufung ging, wie nunmehr feststeht, am 4. April 1996 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg ein. Dort erhielt sie aus nicht mehr aufklärbaren Umständen keinen EingangsStempel. Sie wurde versehentlich an das Amtsgericht Schöneberg gesandt und von dort an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie am 11. April 1996 einging. Die dortige Geschäftsstelle teilte am 15. April 1996 dieses Eingangsdatum dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, der daraufhin lediglich in seinem Fristenkalender als neue Begründungsfrist den 7. Mai 1996 notieren ließ. Der Senatsvorsitzende wies mit der am 8. Mai 1996 beim Prozeßbevollmächtigten der Kläger eingegangenen Verfügung auf die fehlgeleitete Berufungsschrift und ihren - aus damaliger Sicht - verspäteten Eingang bei Gericht hin. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten vom 7. Mai 1996 verlängerte‘der Senat svorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 11. Juni 1996. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 1996 unter Vorlage eidesstattlicher Versi- 4 cherungen mitgeteilt, zwei andere, mit derselben Post an die Gemeinsame Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg gesandte Schriftsätze hätten dort einen Eingangsstempel erhalten und seien unmittelbar an die zuständigen Gerichte weitergeleitet worden; ergänzend hat er darauf hingewiesen, am 3. April 1996 seien keine Schriftsätze an das Amtsgericht Schöneberg gesandt worden. Ein etwaiger Eingang der Berufungsschrift am 4. April 1996 sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist sowie gleichfalls vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis beantragt, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilung der Geschäftsstelle vertraut. Die Berufung hat er am 11. Juni 1996 begründet. 2. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Es hat aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen sowie weiterer Umstände festgestellt, die Berufung sei am 4. April 1996 und damit rechtzeitig eingegangen. Die Berufung hätte danach bis zu dem Montag, den 6. Mai 1996 begründet werden müssen. Die Fristverlängerung des Senatsvorsitzenden sei unwirksam, da sie erst am 7. Mai 1996 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheide aus, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Frist schuldhaft versäumt habe. Es gehöre zu den Pflichten eines Anwalts, bei Zugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum einer Rechtsmittelschrift die Rechtzeitigkeit des 5 Rechtsmittels zu prüfen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sei vorzuwerfen, daß er die zunächst auf den 4. Mai 1996 notierte Begründungsfrist löschen und auf den 7. Mai 1996 neu notieren ließ; hierfür habe kein Grund bestanden. 3. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger. II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt und schuldhaft das Rechtsmittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet (§§ 234, 236 Abs. 2). Sein Verschulden ist den Klägern zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Frist zur Begründung der am 4. April 1996 eingegan genen Berufung endete am Montag, den 6. Mai 1996. Die Verlängerung dieser Frist durch den Senatsvorsitzenden war nicht wirksam, da die Frist zur Berufungsbegründung im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrages am 7. Mai 1996 bereits abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. De zember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377). Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen; binnen dieser 6 Antragsfrist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwort liehe Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 544). Das war hier am 8. Mai 1996 der Fall. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte, wie er selbst einräumt, aufgrund der bei ihm an diesem Tag eingegangenen Verfügung des SenatsVorsitzenden genügend Anhaltspunkte, den tatsächlichen Geschehensablauf zu rekonstruieren. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. Mai 1996 ließen seine eigenen Feststellungen anhand seiner Kalender, des Postausgangsbu-ches, der Eingangsstempel der Schriftsätze in den beiden anderen Sachen und der Erklärungen seiner Büroangestellten nur den Schluß zu, daß seine Berufung entgegen der Mitteilung der Geschäftsstelle des Kammergerichts rechtzeitig am 4. April 199€ bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingegangen war. Es mußte sich ihm folglich aufdrängen, daß die Berufungsbegründungsfrist am 6. Mai 1996 abgelaufen war. Begann danach die Frist für den Wiedereinsetzungantrag am 8. Mai 1996, so war innerhalb dieser Frist zugleich die Berufungsbegründung nachzuholen. Das ist jedoch nicht ge- T schehen. Die Berufungsbegründung ist erst am 11. Juni 1996 bei Gericht eingegangen. Die vom Senatsvorsitzenden am 8. Mai 1996 bewilligte Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist hatte auf den Lauf der Frist für die nachzuholende Prozeßhandlung gemäß den §§ 234, 236 ZPO keinen Einfluß. Da diese Verlängerung, wie der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erkennen konnte, schon aus Rechtsgründen unwirksam war, stellt sich die Frage eines möglicherweise schütz-würdigen Vertrauens auf ihre Wirksamkeit nicht. Lang Thode Haß Hausmann Kuffer