Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels nach einem Gegenstandswert von 500 €. Der Antragsteller wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluß des Landgerichts F. Diese Auffassung teilt auch der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dem die Sache zur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden ist. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist vom Antragsteller nicht gewollt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/03 vom 22. Januar 2004 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels nach einem Gegenstandswert von 500 €. Gründe: 1. Der Antragsteller wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluß des Landgerichts F. vom 2. Oktober 2003. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Die von ihm gewollte Revision in einem Strafverfahren findet statt gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte, § 333 StPO. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts F. ist in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Aus diesem Grund ist ein Zivilsenat zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Diese Auffassung teilt auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dem die Sache zur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden ist. 2. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist vom Antragsteller nicht gewollt. Sie wäre ebenfalls unzulässig. 3. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann. Aus dem gleichen Grund kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. 4. Soweit der Antragsteller Strafanträge oder Ermittlungsanträge gestellt hat und weiter verfolgt, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dressier Hausmann Kuffer Kniffka Bauner