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BGH · VII ZB 35/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 35/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. 1. Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen. Dezember 1995 habe der Beklagte nur den Bereich Streitverkündung des angefochtenen Beschlusses angegriffen. Dezember 1995 eingelegte sofortige Beschwerde habe sich nur auf den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 9. "lege ich gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.1995, Vorsorglich wird gebeten, das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen in der Weise, daß eine Streitverkündete nicht enthalten ist. Insofern scheint die Aufnahme der Firma Tropisun als Streitverkündete in das Rubrum des Urteils des Landgerichts Düsseldorf aus dem 1992 und auch in dem hier angefochtenen Beschluß unwirksam." Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dieser Antrag habe sich ausschließlich mit der Streitverkündung und nicht mit der Rubrumsberichtigung im allgemeinen befaßt, ist eine naheliegende Subsumtion und jedenfalls nicht greifbar rechtswidrig.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
FrageDüsseldorfBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 35/96
vom 31. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 am 31. Juli 1997 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1996 und vom 1. August 1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 DM
3
Gründe:
I.
1.	Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat hierzu unter anderem ausgeführt, soweit der Beklagte nunmehr weiter beanstande, die Berichtigung des Titels sei zu Unrecht erfolgt, fehle es an einer innerhalb der Frist des § 577 ZPO eingelegten sofortigen Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 habe der Beklagte nur den Bereich Streitverkündung des angefochtenen Beschlusses angegriffen. Wenn er dann im Februar und März 1996 erstmals Ausführungen auch zur Frage der Titelberich-tigung/Titelumschreibung mache, sei dieses Vorbringen, das einen neuen weiteren Verfahrensgegenstand zu dem Inhalt des Beschwerdeverfahrens mache, im Hinblick auf § 577 Abs. 2 ZPO verfristet.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der außerordentlichen Beschwerde. Er trägt vor, die mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 eingelegte sofortige Beschwerde habe sich nur auf den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1995, und zwar insgesamt, beziehen können. Deshalb sei die Verwerfung als verfristet offensichtlich und greifbar rechtswidrig.
2.	Die außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der fragliche Antrag des Beklagten lautete in dem hier in Frage kommenden Text wie folgt:
4
"lege ich gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.1995, zugestellt am 30.11.1995 Beschwerde ein.
Zur Begründung der Beschwerde wird gebeten, dem Unterzeichner nochmals Akteneinsicht ... zu gewähren.
Vorsorglich wird gebeten, das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen in der Weise, daß eine Streitverkündete nicht enthalten ist.
Begründung:
Nach hier vorliegenden Aktenauszügen ... besteht kein Hinweis darauf, daß der Firma Tropisun der Streit verkündet wurde. Insofern scheint die Aufnahme der Firma Tropisun als Streitverkündete in das Rubrum des Urteils des Landgerichts Düsseldorf aus dem 1992 und auch in dem hier angefochtenen Beschluß unwirksam."
5
II.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dieser Antrag habe sich ausschließlich mit der Streitverkündung und nicht mit der Rubrumsberichtigung im allgemeinen befaßt, ist eine naheliegende Subsumtion und jedenfalls nicht greifbar rechtswidrig.
Lang
 Quack
Thode
 Wiebel
Kuffer