Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Der Beklagte wendet vor allem ein, die Klägerin habe ihre Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 4. September 1995 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt M., für diese Berufung eingelegt. November 1995 vom Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin am 20. September 1995 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht zugelassen, die Zulassungsurkunde sei bereits versandt worden; Rechtsanwalt M.könne ab sofort beim Oberlandesgericht Berufungen gegen landgerichtliche Urteile einlegen. November 1995 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde . Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, ist die Berufung gegen das Urteil vom 18. Ein Rechtsanwalt erwirbt die nach § 78 ZPO erforderliche Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht erst durch die Aushändigung der Zulassungsurkunde (BGH, Beschluß vom 30. Die Versäumung der Berufungsfrist war nicht entschuldigt (§ 233 ZPO). Den Berufungsanwalt der Klägerin trifft hieran ein dieser zuzurechnendes Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es entlastet Rechtsanwalt M.nicht, daß er sich auf eine von ihm behauptete Auskunft der Justizangestellten H. Die Versäumung der Berufungsfrist läßt sich auch nicht auf eine Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art zurückführen, die als entschuldbare Übergangsschwierigkeit infolge des am 3. Die Aufgabe eines Anwalts, die eigene Postulations-fähigkeit vor dem Oberlandesgericht zu prüfen, ist nicht
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss ..B 34/95 vom 29. Februar 1996 in dem Rechtsstreit ma Rolf W Rolf W Klempner- und Heizungsbau, Straße 58-70, M| Inha- Klägerin und Beschwerdeführerin, r^rozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Weg 256, Mi gegen rank TI I, H! ^Straße 6, Beklagter und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K( G^Hfl^fe-Straße 48, fü s4m> i* 1 t ‘ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. November 1995 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Beschwerdewert: 17.024,54 DM 3 ? Gründe : I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte wendet vor allem ein, die Klägerin habe ihre Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. August 1995 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 4. September 1995 zugestellt worden. Am 28. September 1995 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt M., für diese Berufung eingelegt. Rechtsanwalt M. wurde durch Aushändigung der Zulassungsurkunde am 4. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht zugelassen. Die Berufungsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt M. am 23. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht eingereicht. Nachdem Rechtsanwalt M. am 16. November 1995 vom Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin am 20. November 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Sie hat vorgebracht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 26. September 1995 auf fernmündliche Anfrage beim Oberlandesgericht von der dort für Zulassungsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin H. die Auskunft erhalten, er sei seit dem 20. September 1995 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht zugelassen, die Zulassungsurkunde sei bereits versandt worden; Rechtsanwalt M. könne ab sofort beim Oberlandesgericht Berufungen gegen landgerichtliche Urteile einlegen. Rechts- 4 anwalt M. habe sich auf diese Auskunft verlassen. Er habe daher die von ihm selbst Unterzeichnete Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht. Mit Beschluß vom 22. November 1995 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde . II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, ist die Berufung gegen das Urteil vom 18. August 1995 nicht fristgerecht eingelegt worden. Ein Rechtsanwalt erwirbt die nach § 78 ZPO erforderliche Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht erst durch die Aushändigung der Zulassungsurkunde (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1992, VI ZB 15/92 = NJW 1992, 2706). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Die Versäumung der Berufungsfrist war nicht entschuldigt (§ 233 ZPO). Den Berufungsanwalt der Klägerin trifft hieran ein dieser zuzurechnendes Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine eigene Postu-lationsfähigkeit zu prüfen. Hierbei hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 22/94 - BGHR ZPO § 233 Verschul- 5 den 24 m.w.N.). Dies ist bei der Einlegung der Berufung am 28. September 1995 unterblieben. Hätte sich Rechtsanwalt M., wie es von ihm als Anwalt verlangt werden muß (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort "Rechtsirrtum"), mit der Rechtslage befaßt, so wäre ihm nicht entgangen, daß er bei Einreichung der Berufungsschrift vor dem Oberlandesgericht noch nicht postulationsfähig war. Es entlastet Rechtsanwalt M. nicht, daß er sich auf eine von ihm behauptete Auskunft der Justizangestellten H. verlassen haben will. Die Unrichtigkeit einer solchen Äußerung hätte von einem Rechtsanwalt erkannt werden müssen. Die Versäumung der Berufungsfrist läßt sich auch nicht auf eine Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art zurückführen, die als entschuldbare Übergangsschwierigkeit infolge des am 3. Oktober 1990 erfolgten Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1991, 1174). Die Aufgabe eines Anwalts, die eigene Postulations-fähigkeit vor dem Oberlandesgericht zu prüfen, ist nicht 6 vergleichbar mit der Schwierigkeit, kurz nach dem Beitritt vom Gebiet der ehemaligen DDR aus einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt zu finden. Auch war, wie dargelegt, genügend Gelegenheit, um sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zutreffend unterrichten zu können. Lang Thode Haß Hausmann Wiebel