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BGH · vii zb 34/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 34/74

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. August 1974, daß die Begründungsfrist möglicherweise nicht eingehalten sei, hat die Beklagte am 5. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Juli 1974 daß der Kläger beantragt habe, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären, habe Rechtsanwalt Dr. SchflBi zu dem Anlaß genommen, die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Angestellte FflUPdarauf aufmerksam zu machen, daß eine Berufungsbegründungsfrist, die vor Beginn der Gerichtsferien zu laufen begonnen habe, in den Gerichtsferien weiterlaufe, wenn die Sache zur Feriensache erklärt werde. Juli 1974: "Wenn OLG die Sache zur Feriensache erklärt, dann beginnt neu die Berufungsbegründungsfrist zu laufen", hinreichend sicher entnehmen können und müssen, daß mit dem Beschluß, die Sache zur Feriensache zu erklären, der Lauf der restlichen Frist in Gang gesetzt werde. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Beklagte eidesstattliche Erklärungen des Rechtsanwalts Dr. SchflBBB und der Angestellten F|Hfc vorgelegt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Beklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung Die Angestellte hat die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet, weil sie nicht beachtete, daß der Lauf dieser Frist, die mit der Einlegung der Berufung am 28. Juli 1974 gehemmt war, mit dem auf die Zustellung des die Sache zur Feriensache erklärenden Beschlusses des Oberlandesgerichts am folgenden Tag, also am 31.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungFeriensacheBerufungsbegründungsfristBeschlußZPOAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 34/74 BESCHLUSS
In Sachen
 der Angestellten Margot StflBBHHP' LSBstraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Wilhelm AOHt dm S<
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
[f
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1975 durch die Richter Dr. Girisch, Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
1.	Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Mai 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts am 28. Juni 1974 Berufung eingelegt. Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. Juli 1974 entsprochen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 30. Juli 1974 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist am 28. August 1974 eingegangen. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 29. August 1974, daß die Begründungsfrist möglicherweise nicht eingehalten sei, hat die Beklagte am 5. September 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs begründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen:
Die Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 17. Juli 1974 daß der Kläger beantragt habe, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklären, habe Rechtsanwalt Dr. SchflBi zu dem Anlaß genommen, die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Angestellte FflUPdarauf aufmerksam zu machen, daß eine Berufungsbegründungsfrist, die vor Beginn der Gerichtsferien zu laufen begonnen habe, in den Gerichtsferien weiterlaufe, wenn die Sache zur Feriensache erklärt werde. Dabei sei auch erörtert worden, mit welchem Tag die Frist weiterzulaufen beginne. Auf Grund dieses Gesprächs habe Frau F^HB der handschriftlichen Notiz des Rechtsanwalts Dr. SchlHBl vom 24. Juli 1974: "Wenn OLG die Sache zur Feriensache erklärt, dann beginnt neu die Berufungsbegründungsfrist zu laufen", hinreichend sicher entnehmen können und müssen, daß mit dem Beschluß, die Sache zur Feriensache zu erklären, der Lauf der restlichen Frist in Gang gesetzt werde. Frau FSBB habe den Fristenkalender stets zuverlässig geführt und sei dabei laufend überprüft worden.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Beklagte eidesstattliche Erklärungen des Rechtsanwalts Dr. SchflBBB und der Angestellten F|Hfc vorgelegt.
2.	Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Beklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung
 
der Begründungsfrist verhindert war. Die Angestellte
 hat die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet, weil sie nicht beachtete, daß der Lauf dieser Frist, die mit der Einlegung der Berufung am 28. Juni 1974 begonnen hatte und seit Beginn der Gerichtsferien am 15. Juli 1974 gehemmt war, mit dem auf die Zustellung des die Sache zur Feriensache erklärenden Beschlusses des Oberlandesgerichts am folgenden Tag, also am 31. Juli 1974 weiterlief und nicht neu zu laufen begann (BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO § 519 Nr. 7). Der Vermerk des Rechtsanwalts Dr..Sci4HHB vom 24. Juli 1974 in den Handakten besagt das Gegenteil, nämlich, daß die Berufungsbegründungsfrist neu zu laufen beginne. Offenbar hat Rechtsanwalt Dr. SchflBHBT die bereits am 17. Juli 1974 erfolgte mündliche Belehrung seiner Angestellten nicht für ausreichend gehalten und deshalb den Vermerk in den Akten gemacht. Dieser war inhaltlich unrichtig. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß es der Angestellten nicht vorzuwerfen ist, wenn sie ihn wörtlich genommen hat. Jedenfalls hat Rechtsanwalt Dr. SchmHfc die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung verschuldet, wenn er sich auf seine frühere mündliche Belehrung verließ, statt ihre Beachtung zu überwachen, was er insbesondere in Anbetracht seines unrichtigen Vermerks vom 24. Juli 1974 nicht versäumen durfte. Sein Verschulden muß die Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen.
3.	Die somit verspätet begründete Berufung mußte das Berufungsgericht nach § 519 h Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Girisch
 Doerry
Erbel
 Bliesener
Meise