in dem Rechtsstreit DfpP Grundstücksund Hausverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Karine W4 SÄÄstraße 31, Bi Beklagte und Beschwerdeführerin, Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1995, berichtigt durch Beschluß vom 7. November 1995, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel verworfen, weil eine Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist nicht vorgelegt worden sei. November 1995, hat die Beklagte beantragt, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung gemeinsam mit der langjährigen Mitarbeiterin E.am 15. Die Anträge der Beklagten sind als sofortige Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten hat ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründung rechtzeitig am 15. Für den Verbleib des Schriftsatzes innerhalb der Gerichtsorganisation ist die Beklagte nicht verantwort-lieh.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 33/95 vom 25. Januar 1996 in dem Rechtsstreit DfpP Grundstücksund Hausverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Karine W4 SÄÄstraße 31, Bi Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 1, B^ gegen Baugesellschaft Wi schäftsführer Winfried GmbH, vertreten durch den Ge-eg 20, Z( Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen, B und Straße 54, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 27. Oktober 1995 (Berichtigungsbeschluß vom 7. November 1995) aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 343.507,86 DM - 3 Q? <M/ Gründe : I. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen wie beantragt zur Zahlung von 343.507,86 DM und Zinsen verurteilt. Die Beklagte hat am 16. Juni 1995 Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1995, zugestellt am 7. November 1995, berichtigt durch Beschluß vom 7. November 1995, dieser zugestellt am 14. November 1995, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel verworfen, weil eine Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist nicht vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. November 1995, beim Berufungsgericht eingegangen am 17. November 1995, hat die Beklagte beantragt, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat sie eine Berufungsbegründung mit dem Datum des 15. September 1995 vorgelegt. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung gemeinsam mit der langjährigen Mitarbeiterin E. am 15. September 1995 gegen 22.00 Uhr bei der gemeinsamen Briefannahme, Justizbehörden Charlottenburg, eingeworfen. Weshalb der Schriftsatz nicht zu dem Berufungsgericht gelangt sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. 4 II. Die Anträge der Beklagten sind als sofortige Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten hat ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründung rechtzeitig am 15. September 1995 bei Gericht (gemeinsame Annahmestelle) persönlich eingereicht. Damit ist ein Fall der Säumnis nicht gegeben. Für den Verbleib des Schriftsatzes innerhalb der Gerichtsorganisation ist die Beklagte nicht verantwort-lieh. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist danach gegenstandslos. Lang Thode Bliesener Wiebel Quack