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BGH · VII ZB 32/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 32/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Qr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 14. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Oktober 1982 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und mit einem gleichzeitig überreichten Schriftsatz vom Vortage beantragt, jene Frist um einen Monat zu verlängern. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat als nicht ausreichend angesehen, daß die Klägerin ihrem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, nicht auch die Berufungsbegründung beigefügt hat. 1. Unrichtig ist die Meinung der Klägerin, das Berufungsgericht habe den Parteien nicht rechtliches Gehör gewährt. Ob das Berufungsgericht, das ihren Vortrag ohnehin nicht als ausreichend ansah, dazu noch den Beklagten hätte hören müssen, kann dahinstehen: Es hat ihn gehört, indem es ihm eine Abschrift des Antrags vom 16. Mit Recht hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Klägerin die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 234 Abs. 2 ZPO am 16. Das ist die Berufungsbegründung; der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist reicht dafür grundsätzlich nicht aus. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, daß der Bundesgerichtshof inzwischen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf für zulässig hält, sofern dies nur bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217). Auch dort, wo bisher schon die nachträgliche Verlängerung einer Rechtsmittel- oder ihr vergleichbaren Frist für zulässig gehalten wurde, reichte aber der bloße Antrag auf Verlängerung dieser Frist nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 28. Da die Klägerin ihre Berufung erst mit der Beschwerde, und damit verspätet, begründet hat, ist ihr Rechtsmittel nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
Berufung16FristBerufungsgerichtBerufungsbegründungZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 32/8,2	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Klaus
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
den Meister für WärmeKälte- und Schallschutz Wolfgang An der Rflim KM|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
9
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Qr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
 am 14. Juli 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15. Zivilsenat in Kassel - vom 9. November 1982 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewerts 10.303»70 DM
Gründe :
Die Klägerin verlangt vom Beklagten 10.303»70 DM nebst Nebenforderungen. Das Landgericht hat ihre hierauf gerichtete Klage am 19. Mai 1982 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Juni 1982 zugestellte Urteil zwar am 16, Juli 1982 Berufung eingelegt, ihr Rechtsmittel aber nicht mehr fristgerecht, d. h. bis zu dem Ablauf des 15. Oktober 1982 (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 = VersR 1981, 459, 460 mit Nachw.) begründet.
 
Stattdessen hat die Klägerin wegen der Versäumung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1982 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und mit einem gleichzeitig überreichten Schriftsatz vom Vortage beantragt, jene Frist um einen Monat zu verlängern.
Zur Begründung hat die Klägerin glaubhaft gemacht, infolge einer nicht vorgesehenen, gleichwohl nicht aufschiebbaren Besprechung sei es ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr möglich gewesen, die im Entwurf bereits im wesentlichen fertige Berufungsbegründung noch am 15. Oktober 1982 abzuschließen. Er habe deshalb nur den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist unterzeichnet und seine seit 1979 stets zuverlässige Angestellte Cornelia Weider beauftragt, diesen und andere Schriftsätze noch am selben Tage in den Nachtbriefkästen einzuwerfen. Fräulein Weider habe das jedoch aus einer sie unvermutet belastenden persönlichen Konfliktsituation heraus vergessen.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat als nicht ausreichend angesehen, daß die Klägerin ihrem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, nicht auch die Berufungsbegründung beigefügt hat.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - unter Beifügung der Berufungsbegründung - am 29. November 1982 ordnungsgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
 
1. Unrichtig ist die Meinung der Klägerin, das Berufungsgericht habe den Parteien nicht rechtliches Gehör gewährt. Sie selbst hat ihre Belange im Wiedereinsetzungsgesuch vertreten können. Ob das Berufungsgericht, das ihren Vortrag ohnehin nicht als ausreichend ansah, dazu noch den Beklagten hätte hören müssen, kann dahinstehen: Es hat ihn gehört, indem es ihm eine Abschrift des Antrags vom 16. Oktober 1982 zustellen ließ.
2. Mit Recht hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Klägerin die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 234 Abs. 2 ZPO am 16. Oktober 1982 begonnenen Zwei-wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begründet hat.
a)	Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist nachzuholen. Das ist die Berufungsbegründung; der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 = VersR 1977, 643 - und 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101, 1102 - jeweils mit Nachw.). Ein Sonderfall, der möglicherweise eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. BGH NJW 1965, 583), liegt hier nicht vor.
b)	Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, daß der Bundesgerichtshof inzwischen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf für zulässig hält, sofern dies nur bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217).
 
Nach § 233 ZPO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn eine Notfrist, d. h. eine im Gesetz als solche bezeichnete Frist (§ 223 Abs. 3 ZPO), oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder - in bestimmten Fällen - der Beschwerde oder aber die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden ist. Die Frist, die zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehalten werden muß, gehört nicht dazu. Im übrigen benäht die Entscheidung BGHZ 83, 217 auf der Notwendigkeit, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Frist verlängert werden könne, für alle Verfahrensordnungen einheitlich zu beantworten (aaO S. 221). Auch dort, wo bisher schon die nachträgliche Verlängerung einer Rechtsmittel- oder ihr vergleichbaren Frist für zulässig gehalten wurde, reichte aber der bloße Antrag auf Verlängerung dieser Frist nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 28. Februar 1969 - VI R 215/68 = BStBl. 1969 II 298 m.w.N. = BB 1969, 662 - und 3* Februar 1976 - VII B 55/74 - DStR 1976, 350).
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Da die Klägerin ihre Berufung erst mit der Beschwerde, und damit verspätet, begründet hat, ist ihr Rechtsmittel nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Bliesener
Recken
 Quack
Doerry