Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 16. Durch ein Versehen der Anwaltsgehilfin Stein sei die von ihr selbständig gefertigte Berufungsschrift Rechtsanwalt nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Am Nachmittag habe Rechtsanwalt Lfll die gesamte fristgebundene Gerichtspost zur Gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte mitgenommen und sich dort den Eingang durch Stempel bestätigen lassen. Die in der Kanzlei ausgebildete und seit Oktober 1981 festangestellte Anwaltsgehilfin habe sich stets als zuverlässig erwiesen; es sei noch nie vorgekommen, daß ein Schriftsatz ohne Unterschrift in die Gerichtspost geraten sei, wovon Rechtsanwalt LPB sich regelmäßig bei Abgabe der Post überzeugt habe. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß mit fristgerechter Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden ist, obwohl Rechtsanwalt l4B die Schrift persönlich bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschluß vom 27. August 1982 Berufung einzulegen, beschränkte sich nicht darauf, wie ein Bote die Berufungsschrift fristgerecht bei der Gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte abzugeben. So durfte Rechtsanwalt auch nicht allein deswegen, weil ihm die diktierten Schriftsätze zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, darauf vertrauen, darunter befinde sich auch die von der Anwaltsgehilfin entworfene Berufungsschrift in dieser Sache. Hier aber handelte Rechtsanwalt bei der Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes in Erfüllung des ihm erteilten Auftrags, selber namens der Klägerin und für den Prozeßbevollmächtigten Berufung einzulegen. So wenig er sich darauf verlassen durfte, die von ihm nicht selbst verfaßte Berufungsschrift werde sich schon unter der Gerichtspost befinden, so wenig durfte er sich auch darauf verlassen, sie sei ihm zur Unterzeichnung vorgelegt und auch von ihm unterzeichnet worden. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver weigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver worfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 31/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma U. Straße führer Uwe Sch GmbH, St.: ,, vertreten durch ihren Geschüfts-ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Hans B e BuMVstraße flp, H( Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fBH in 2 ,\ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 16. Dezember 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 9.255»89 DM G r ü n d e : Das Urteil des Landgerichts, durch das die auf Zahlung von 9.255,89 EM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist der Klägerin am 7. Juli 1982 zugestellt worden. Am Montag, den 9. August 1982 ist eine mit dem Briefkopf ihres Prozeßbevollmächtigten versehene, aber nicht Unterzeichnete BerufungsSchrift beim Oberlandesgericht eingegangen. Am 12. August 1982 hat die Klägerin eine weitere, nunmehr Unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorge-tragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe vor Antritt einer Urlaubsreise den mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen und beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt gebeten, in dieser Sache am Montag, den 9. August Berufung einzulegen. Durch ein Versehen der Anwaltsgehilfin Stein sei die von ihr selbständig gefertigte Berufungsschrift Rechtsanwalt nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Dagegen seien andere fristwahrende, von ihm diktierte Schriftsätze nach Fertigung vorgelegt und unterzeichnet worden. Am Nachmittag habe Rechtsanwalt Lfll die gesamte fristgebundene Gerichtspost zur Gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte mitgenommen und sich dort den Eingang durch Stempel bestätigen lassen. Dabei sei ihm das Fehlen der Unterschrift auf der zweiseitigen Berufungsschrift, über die zudem eine als Quittungsexemplar gedachte rote Kopie gefaltet gewesen sei, nicht aufgefallen. Die in der Kanzlei ausgebildete und seit Oktober 1981 festangestellte Anwaltsgehilfin habe sich stets als zuverlässig erwiesen; es sei noch nie vorgekommen, daß ein Schriftsatz ohne Unterschrift in die Gerichtspost geraten sei, wovon Rechtsanwalt LPB sich regelmäßig bei Abgabe der Post überzeugt habe. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß mit fristgerechter Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden ist, obwohl Rechtsanwalt l4B die Schrift persönlich bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschluß vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80 = VersR 1980, 765 m.N.). 2. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf Verschulden des Rechtsanwalts Ll^fc, dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Untervollmacht erteilt hatte und dessen Verschulden die Klägerin sich daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (§ 233 ZPO). a) Der von Rechtsanwalt Lflto übernommene Auftrag, in dieser Sache am 9. August 1982 Berufung einzulegen, beschränkte sich nicht darauf, wie ein Bote die Berufungsschrift fristgerecht bei der Gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte abzugeben. Vielmehr hatte er Fertigung und Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes eigenverantwortlich zu veranlassen oder - soweit bereits veranlaßt - zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 1980, 942). Daß er insoweit etwas unternommen hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dabei hätte gerade der Umstand, daß er die Berufungsschrift nicht - wie andere fristgebundene Schriftsätze - diktiert, sondern die Fertigung der Anwaltsgehilfin überlassen hatte, ihn in Kenntnis des Berufungsauftrags zu besonderer Aufmerksamkeit und Nachfrage veranlassen müssen. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß ihm ohne eigenes Zutun eine Berufungs- schrift zur Unterzeichnung vorgelegt wird. So durfte Rechtsanwalt auch nicht allein deswegen, weil ihm die diktierten Schriftsätze zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, darauf vertrauen, darunter befinde sich auch die von der Anwaltsgehilfin entworfene Berufungsschrift in dieser Sache. Denn ihm war der Auftrag, Berufung einzulegen, persönlich erteilt worden. b) Nachdem die gebotene Überprüfung der Unterschriftenmappe auf Vollständigkeit unterblieben war, durfte Rechtsanwalt UM sich in der Gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte nicht darauf beschränken, die fristwahrenden Schriftsätze unbesehen abzugeben und allein darauf zu achten, ob die Quittungsexemplare gestempelt wurden. Zwar kann regelmäßig weder von einem Kanzlei-boten noch von einem Rechtsanwalt, der aus Gefälligkeit Gerichtspost mitnimmt und abgibt, gefordert werden, die Schriftsätze auf ihre Unterzeichnung zu überprüfen. Hier aber handelte Rechtsanwalt bei der Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes in Erfüllung des ihm erteilten Auftrags, selber namens der Klägerin und für den Prozeßbevollmächtigten Berufung einzulegen. Seine Verpflichtung zur letzten Kontrolle ergab sich daraus, daß diese vorher in der Anwaltskanzlei unterblieben war. So wenig er sich darauf verlassen durfte, die von ihm nicht selbst verfaßte Berufungsschrift werde sich schon unter der Gerichtspost befinden, so wenig durfte er sich auch darauf verlassen, sie sei ihm zur Unterzeichnung vorgelegt und auch von ihm unterzeichnet worden. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver weigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver worfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Girisch Obenhaus Recken Quack Doerry