* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 31/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 31/11

ZPO § 829 Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 1.463,08 € kostenpflichtig zurück, weil die durch den Urkundsbeamten erteilte Klausel unwirksam sei. 4 Den daraufhin vom Gläubiger bei dem Amtsgericht M.gestellten Antrag auf Erteilung einer von dem Landgericht H. März 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, die von dem Urkundsbeamten erteilte Klausel sei für die Zwangsvollstreckung ausreichend. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem in dem Prozessvergleich titulierten Zahlungsanspruch setze die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO nicht voraus. Da die qualifizierte Vollstreckungsklausel dem Gläubiger keine weitergehenden Rechte als die einfache Vollstreckungsklausel verschaffe, sei sie jedenfalls in den Fällen zu erteilen, in denen der Gläubiger die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel beantrage und der Eintritt der Tatsache, von der die Vollstreckung abhänge, gerichtsbekannt sei. 9 a) Gemäß § 726 Abs.1, § 795 ZPO darf von Prozessvergleichen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheit abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. von dem Rechtspfleger zu erteilen ist, kommt es darauf an, wem der Titel die Beweislast zuweist, nicht darauf, wen sie nach der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage treffen würde, aus der der titulierte Anspruch hergeleitet wird. Dies ist ebenso wie die von dem Beschwerdegericht daraus abgeleitete Rechtsfolge, dass den Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung des Herausgabeanspruchs treffen soll, eine mögliche und nicht von Rechtsfehlern beeinflusste Auslegung. 12 a) Zwar hat das Vollstreckungsgericht den Antrag des Gläubigers auf Er- Es hat die Erteilung eines solchen Beschlusses davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger eine qualifizierte Klausel vorlegt. Januar 2012 -VII ZB 71/09, MDR 2012, 367), dass das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. 13 b) Der Gläubiger kann, gestützt auf die bereits vorgelegte, vom Urkundsbeamten erteilte einfache Klausel und den vorliegenden Beschluss erneut einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aus dem Vergleich beantragen. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses abweisenden Beschluss nicht; entschieden worden ist insoweit lediglich über das Vorliegen einer formellen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Entscheidung des Senats, dass das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen hat, ob eine vorhandene Klausel erteilt werden durfte, ist insoweit eine Klärung herbeigeführt wor- den, so dass von dem Vollstreckungsgericht auf dieser Grundlage neu über einen entsprechenden Antrag zu befinden sein wird (vgl.

TitelKlauselGläubigerZPOVollstreckungsklauselErteilungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 31/11
vom 23. Mai 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO § 829
Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, MDR 2012, 367).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11 - LG Marburg
AG Marburg
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger	erstrebt	die	Erteilung	einer	vollstreckbaren	Ausfertigung zu
 einem Prozessvergleich.
2	Die	Parteien	schlossen	vor	dem	Amtsgericht M. am 19. Januar 2009 ei-
nen Vergleich. Darin verpflichtete sich der damalige Beklagte und jetzige Schuldner, die von ihm angemietete Wohnung C.-Str. 6 111/9 in M. spätestens am 30. April 2009 vollständig geräumt und besenrein mit allen Schlüsseln an den damaligen Kläger und jetzigen Gläubiger zurückzugeben. Des Weiteren ist bestimmt: "Sollte der Beklagte obige Wohnung nicht bis zu dem 30. 4. 2009 ordnungsgemäß übergeben haben, so hat er die Klageforderung von 1.003,38 € an die Klägerseite zu zahlen. Ferner bis zu dem Auszug die vereinbarte Miete von 460 € brutto".
-3-
3	Der	Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts M. erteilte
 dem Kläger am 27. März 2009 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Mit Beschluss vom 14. April 2010 wies das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- H. den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 1.463,08 € kostenpflichtig zurück, weil die durch den Urkundsbeamten erteilte Klausel unwirksam sei. Da die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei, bedürfe es einer Klauselerteilung gemäß § 726 ZPO durch den Rechtspfleger. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht H. mit Beschluss vom 18. Mai 2010 zurückgewiesen.
4	Den	daraufhin vom Gläubiger bei dem Amtsgericht M. gestellten Antrag
 auf Erteilung einer von dem Landgericht H. für erforderlich gehaltenen Vollstreckungsklausel hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15. März 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, die von dem Urkundsbeamten erteilte Klausel sei für die Zwangsvollstreckung ausreichend. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.
5	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde
 hat in der Sache keinen Erfolg.
6	1.	Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung
 aus dem in dem Prozessvergleich titulierten Zahlungsanspruch setze die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO nicht voraus.
-4-
Diese Vorschrift erfasse nur die Fälle, in denen der Gläubiger den Eintritt der Tatsachen nach dem Inhalt des Titels oder nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei eine allgemein anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, die in einem positiven Tun bestehe, beweisen müsse, und zwar auch dann, wenn sich an die Nichterfüllung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpften, die der Gläubiger geltend mache. Folgerichtig treffe den Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung des Herausgabeanspruchs. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe daher die einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO erteilen können.
7	2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, es könne dahinstehen, ob eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 795b ZPO zu erteilen gewesen sei. Da die qualifizierte Vollstreckungsklausel dem Gläubiger keine weitergehenden Rechte als die einfache Vollstreckungsklausel verschaffe, sei sie jedenfalls in den Fällen zu erteilen, in denen der Gläubiger die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel beantrage und der Eintritt der Tatsache, von der die Vollstreckung abhänge, gerichtsbekannt sei.
8	3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
9	a) Gemäß § 726 Abs. 1, § 795 ZPO darf von Prozessvergleichen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheit abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Für die Entscheidung, ob die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 725 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder gemäß § 726 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG
-5-
von dem Rechtspfleger zu erteilen ist, kommt es darauf an, wem der Titel die Beweislast zuweist, nicht darauf, wen sie nach der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage treffen würde, aus der der titulierte Anspruch hergeleitet wird. Der Titel ist insoweit auszulegen. Es ist zu fragen, ob mit der Bedingung im Titel dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung erst ermöglicht oder nur dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Zwangsvollstreckung abzuwenden (vgl. Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 726 ZPO Rn. 3).
10	b)	Das	Beschwerdegericht	hat	den	Vergleich	dahin	ausgelegt, dass die
 den Zahlungsanspruch des Gläubigers von der Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs durch den Schuldner abhängig machende Abrede dem Zweck diene, den Gläubiger von jedem Risiko der Verzögerung freizustellen und umgekehrt dem Schuldner die Befugnis zu gewähren, die Fälligkeit und Vollstreckung des Zahlungsanspruchs durch rechtzeitige Erfüllung der Herausgabeverpflichtung abzuwenden. Dies ist ebenso wie die von dem Beschwerdegericht daraus abgeleitete Rechtsfolge, dass den Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung des Herausgabeanspruchs treffen soll, eine mögliche und nicht von Rechtsfehlern beeinflusste Auslegung.
11	4.	Mit	dieser	Entscheidung	ist dem Gläubiger nicht endgültig die Möglich-
keit genommen, den mit dem Vergleich titulierten Zahlungsanspruch zu vollstrecken.
12	a)	Zwar	hat	das	Vollstreckungsgericht	den	Antrag	des	Gläubigers auf Er-
lass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses auf der Grundlage der ihm erteilten einfachen Klausel rechtskräftig abgewiesen. Es hat die Erteilung eines solchen Beschlusses davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger eine qualifizierte Klausel vorlegt. Das war rechtsfehlerhaft. Der Senat hat inzwischen
 entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 -VII ZB 71/09, MDR 2012, 367), dass das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen.
13	b) Der Gläubiger kann, gestützt auf die bereits vorgelegte, vom Urkundsbeamten erteilte einfache Klausel und den vorliegenden Beschluss erneut einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aus dem Vergleich beantragen. Dem steht die Rechtskraft des die Erteilung ablehnenden Beschlusses nicht entgegen. Denn dieser Beschluss entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung. Eine solche Wirkung kommt lediglich Beschlüssen zu, die formell rechtskräftig werden und inhaltlich eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses abweisenden Beschluss nicht; entschieden worden ist insoweit lediglich über das Vorliegen einer formellen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
14	Dem	Gläubiger fehlt für einen erneuten gleichlautenden Antrag auf Er-
lass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Entscheidung des Senats, dass das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen hat, ob eine vorhandene Klausel erteilt werden durfte, ist insoweit eine Klärung herbeigeführt wor-
den, so dass von dem Vollstreckungsgericht auf dieser Grundlage neu über einen entsprechenden Antrag zu befinden sein wird (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 127 Rn. 6a.E.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 15.03.2011 - 9 C 546/08 (81) -LG Marburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 T 104/11 -