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BGH · VII ZB 31/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 31/09

Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen. 3 Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abgelehnt. 5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Beiordnung der Rechtsanwältin C. richte (z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. ckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiordnung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. Hinzu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Pauschalbewilligung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt würde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiordnung bedürfte. chung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen 10 Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des § 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beurteilen.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
ProzesskostenhilfeZwangsvollstreckungJurBüroGläubigerinBeiordnungZPOFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 31/09
vom 10. Dezember 2009 in der Zwangsvollstreckungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_______________[a
ZPO §§119 Abs. 2, 121 Abs. 2
Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier
AG Bernkastel-Kues
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem
 Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zahlung restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 € und zur Erteilung entsprechender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
2	Sie	hat	beantragt,	ihr	für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe
 zu bewilligen und Rechtsanwältin C. beizuordnen.
3	Die	Rechtspflegerin	hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in
 das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abgelehnt.
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4	Das	Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
5	Mit	ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf
 Beiordnung der Rechtsanwältin C. für das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter.
6	Die	gemäß	§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7	1.	Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzge-
richte (z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vorliegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht erkennbar, zu demal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne die Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der Rechtsantragstelle zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe.
8	2.	Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage
 der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Vollstre-
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ckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiordnung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Ein Teil der Instanzgerichte (z.B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., §121 Rdn. 8; Musielak/ Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. So diene etwa die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren Zwangsvollstreckung. Nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner sei der Gläubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die Mobiliarzwangsvollstreckung sei nicht grundsätzlich sehr einfach, etwa in Fällen der Austauschpfändung, der Vorwegpfändung oder der Taschenpfändung. Hinzu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Pauschalbewilligung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt würde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiordnung bedürfte.
9	3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen
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Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136 = JurBüro 2004, 42). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
10	Entgegen	der	von	der	Rechtsbeschwerde	vertretenen Ansicht gilt auch in
 den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des § 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beurteilen.
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11	4.	Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Konkrete Maßnah-
men der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt.
12	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 -LG Trier, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -