* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 10 AZB 4/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 10 AZB 4/94

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat, §17 a Abs.4 Satz 4 GVG.

Zitierte Normen: § 17a GVG
25UllmannBundesgerichtshofsHausmannBeschlußBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. August 1999 wird verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 34.593,99 DM.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat, §17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG, Beschluß vom 22. Februar 1994 - 10 AZB 4/94= NJW 1994, 2110).
Ullmann	Hausmann	Wiebel
 Kuffer
Kniffka