* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Das landgerichtliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in T. Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten in K. Das Oberlandesgericht hat den rechtzeitigen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Zu der Fristversäumung ist es nach Darstellung der Klägerin gekommen, weil im Büro des Korrespondenzanwaltes in F. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß in der F. Ebensowenig ist dargetan, welche Instruktionen die Mitarbeiterin für den Fristenkalender hatte; insbesondere ist offen, ob sie unterrichtet war, daß maßgeblich nicht der Eingangsstempel der Kanzlei auf dem landgerichtlichen Urteil sowie dem Begleitbrief der Prozeßbevollmächtigten in T. , an welche die Akte zur Vertretung vor dem Berufungsgericht weitergegeben worden ist, eine Fristenkontrolle anhand des Empfangsbekenntnisses vorgenommen hat. Ein Rechtsanwalt muß den Fristablauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, wohl aber dann eigenverantwortlich prüfen, wenn die Akte ihm im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (st.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
MitarbeiterinBerufungsfristFristenkontrolleBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.000 DM
Gründe:
I.
Das landgerichtliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in T. am 9. Februar 1998 zugestellt worden. Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten in K. erst am 12. März 1998, mithin verspätet, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den rechtzeitigen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Zu der Fristversäumung ist es nach Darstellung der Klägerin gekommen, weil im Büro des Korrespondenzanwaltes in F.	eine	falsche
 Frist notiert worden sei. Die Prozeßbevollmächtigte in T. habe das ihr zugestellte Urteil mit einem Begleitschreiben nach F.	weitergereicht.
Dort sei es am 12. Februar 1998 angekommen. Die zuverlässige Mitarbeiterin M. im Büro der Korrespondenzanwälte in F.	habe	sich	an die-
sem Eingangsdatum orientiert und die Berufungsfrist auf den 12. März 1998 notiert. Weitere Ausführungen zur Fristenkontrolle und zur Entschuldigung der Säumnis fehlen.
Damit ist nicht ersichtlich, daß die Korrespondenzanwälte in F. sowie die Prozeßbevollmächtigten in K.	ihrer Sorgfaltspflicht bei
 der Fristenkontrolle nachgekommen sind. Ein Korrespondenzanwalt muß das Zustellungsdatum eines Urteils in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermitteln und so zuverlässig notieren, daß die Rechtsmittelfrist gewahrt werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 16. April 1996, VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968 = VersR 1996, 1170). Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß in der F.	Kanzlei	überhaupt	ein	Rechtsanwalt an der Er-
mittlung und entsprechenden Notierung des Fristbeginns beteiligt war. Ebensowenig ist dargetan, welche Instruktionen die Mitarbeiterin für den Fristenkalender hatte; insbesondere ist offen, ob sie unterrichtet war, daß maßgeblich nicht der Eingangsstempel der Kanzlei auf dem landgerichtlichen Urteil sowie dem Begleitbrief der Prozeßbevollmächtigten in T. ist, sondern das Datum auf dem Empfangsbekenntnis für das Urteil des Landgerichts. In der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches heißt es dazu sogar, der Mitarbeiterin sei "die Bedeutung des Eingangsstempels und der danach errechneten Notfristen" sehr gut bekannt. Schließlich ist auch ungeklärt, weshalb keiner der Anwälte in K. , an welche die Akte zur Vertretung vor dem Berufungsgericht
 weitergegeben worden ist, eine Fristenkontrolle anhand des Empfangsbekenntnisses vorgenommen hat. Ein Rechtsanwalt muß den Fristablauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, wohl aber dann eigenverantwortlich prüfen, wenn die Akte ihm im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1996, XII ZB 152/96, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 11. Februar 1992, VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632). Dazu ist nichts vorgetragen.
Thode
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kuffer