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BGH · VII ZB 30/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 30/95

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt. Bereits zuvor hatte ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., das Ergebnis des Spruchtermins telefonisch erfragt und der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Nachdem die Beklagte eine Kopie des Urteils erhalten hatte, fand ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt W. Mai 1995 ablaufende Berufungsfrist hin und teilte der Beklagten mit, das Rechtsmittel müsse durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Mai mit der Beklagten die Berufungseinlegung nochmals zu erörtern. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Beklagte die Versäumung der Berufungsfrist selbst verschuldet habe. In der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte weiter vorgetragen, sie werde seit mindestens sechs Jahren von Rechtsanwalt W. Es sei also nie erforderlich gewesen, daß die Beklagte von sich aus zu dem Fristablauf eine Anweisung gab, vielmehr sei sie immer rechtzeitig nochmals auf den Ablauf hingewiesen und das weitere Vorgehen besprochen worden. 1. Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingeführt worden ist. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Wiedereinsetzung stellt das Beschwerdevorbringen der Beklagten nicht dar. und der Beklagten nachgeschoben, der in der Vorinstanz nicht zur Begründung herangezogen worden ist. Die Beklagte ist mehrmals auf die Frist hingewiesen und dazu aufgefordert worden, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, ob die Berufung eingelegt werden solle. Daran ändert auch nichts der nachgeschobene Vortrag über die Gepflogenheiten bei der Zuammenarbeit zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtem und der Beklagten.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungZPOFristBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
O'
BESCHLUSS
VII ZB 30/95
vom 27. Juni 1996
in dem Rechtsstreit
 Firma
AG, vertreten durch den Verwaltungsrat Beda 28 b,	Schweiz,
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Kollegen,	Straße	16,
K^fe -
gegen
 Firma Gustav	&
führer Gustav HflB,
Sohn GmbH, vertreten durch den Geschäfts-Straße 26,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte ^(pHPfcun^Kollege, Istraße 10, B-
- Prozeßbevollmächtigte:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß/ Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des BeschwerdeVerfahrens .
Beschwerdewert: 119.853,46 DM
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Gründe :
I.
Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs macht sie im wesentlichen den folgenden Sachverhalt geltend:
Das Urteil ist ihr am 7. April 1995 zugestellt worden. Bereits zuvor hatte ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., das Ergebnis des Spruchtermins telefonisch erfragt und der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Nachdem die Beklagte eine Kopie des Urteils erhalten hatte, fand ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt W. statt, in dem die Aussichten einer Berufung und die insoweit zu beachtende Frist besprochen wurden. Die Beklagte ließ dabei offen, ob sie Berufung einlegen wolle. Vereinbarungsgemäß nahm ihr Anwalt mit einem Schreiben vom 2. Mai 1995, das er bereits am 27. oder 28. April diktiert hatte, zu den Erfolgsaussichten einer Berufung Stellung. Er wies auf die am 8. Mai 1995 ablaufende Berufungsfrist hin und teilte der Beklagten mit, das Rechtsmittel müsse durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Er nannte dabei eine Kanzlei, die zur Übernahme des Mandats bereit war.
In der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten werden Vorfristen und Berufungsfristen notiert. Hier
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wurde Rechtsanwalt W. am 2. Mai, dem ersten Arbeitstag nach der notierten Vorfrist, auf diese hingewiesen. Rechtsanwalt W. veranlaßte daraufhin die Streichung der Vorfrist, weil noch keine Nachricht der Beklagten zur Frage der Berufungseinlegung vorlag. Am 8. Mai, dem Tag des Fristablaufs, teilte eine andere Mitarbeiterin Rechtsanwalt W. versehentlich mit, die Vorfrist zur Einlegung der Berufung laufe an diesem Tag ab. Rechtsanwalt W. nahm sich daraufhin vor, bei der Besprechung einer anderen Angelegenheit am 11. Mai mit der Beklagten die Berufungseinlegung nochmals zu erörtern. Anläßlich dieser Besprechung stellte Rechtsanwalt W. fest, daß die Frist bereits verstrichen war.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Beklagte die Versäumung der Berufungsfrist selbst verschuldet habe.
In der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte weiter vorgetragen, sie werde seit mindestens sechs Jahren von Rechtsanwalt W. beraten und vertreten. Dieser habe sie regelmäßig über alle Fristen und Termine unterrichtet. Unabhängig davon habe er aber vor jedem Fristablauf mit der Beschwerdeführerin fernmündlich geklärt, wie in der Sache weiterverfahren werden solle. Es sei also nie erforderlich gewesen, daß die Beklagte von sich aus zu dem Fristablauf eine Anweisung gab, vielmehr sei sie immer rechtzeitig nochmals auf den Ablauf hingewiesen und das weitere Vorgehen besprochen worden. Die Beklagte habe aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit darauf vertrauen dürfen, daß das auch in der vorliegenden Sache so geschehen werde.
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Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingeführt worden ist. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, vor allem solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 und Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3 und 6). Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Wiedereinsetzung stellt das Beschwerdevorbringen der Beklagten nicht dar. Vielmehr wird darin neuer Vortrag über die Gepflogenheiten im Umgang zwischen Rechtsanwalt W. und der Beklagten nachgeschoben, der in der Vorinstanz nicht zur Begründung herangezogen worden ist.
2.	Hiervon unabhängig ist weder der ursprüngliche noch der neue Vortrag geeignet, ein fehlendes Verschulden der
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Beklagten glaubhaft zu machen. Die Beklagte ist mehrmals auf die Frist hingewiesen und dazu aufgefordert worden, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, ob die Berufung eingelegt werden solle. Damit war es ihrer Initiative überlassen, die erforderliche Entscheidung rechtzeitig zu treffen. Daß sie das nicht gemacht hat, gereicht ihr zu dem Verschulden .
Daran ändert auch nichts der nachgeschobene Vortrag über die Gepflogenheiten bei der Zuammenarbeit zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtem und der Beklagten. Da es in erster Linie um ihre eigene Entscheidungsbildung ging, hatte die Beklagte sich auch selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Lang
 Quack
Haß
 Hausmann
Wiebe1