* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 30/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 30/77

Dieses Urteil hat die Klägerin den Beklagten am 7. November 1977 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zu dem 7. Dezember 1977 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Das habe dazu geführt, daß die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist im Notfristkalender unterblieben sei. November 1977 und der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers iflB vom 14. Allein im vorliegenden Fall hat die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist und einer Vor- Bei dieser Sachlage beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern allein auf dem Fehlverhalten des Bürovorstehers, Mit der unmißverständlichen Weisung an den erfahrenen und als zuverlässig ausgewiesenen Bürovorsteher, bei der Vornahme von Zustellungen von auch die eigene Partei beschwerenden Urteilen den Ablauf der Berufungsfrist und einer entsprechenden Vorfrist im Fristenkalender zu vermerken, hatten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin alles Erforderliche zur Wahrung der Berufungsfrist getan. Das Verschulden des Bürovorstehers ist der Klägerin nicht anzurechnen. Das Berufungsgericht durfte daher der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen und die Berufung deshalb nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verwerfen* Der angefoch-tene Beschluß ist mithin aufzuheben.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungHandaktenBerufungsfristParteiBeschlußKlägerinBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 30/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
•er-
der	K	IHHH KG, vertreten durch ihre
 sönlicn haftende Gesellschafterin, die und	diese	vertreten	durch	Lhren	Geschäftsführ e^DiplT-Ing. Paul	sämtlich	in	W^H)straße	9,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
1.
2.
den Rentner Klaus
 dessen Ehefrau Lieselotte
9
beide in F(Bstraße
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte und
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1977 aufgehoben.
Gründe :
Die Klägerin nimmt die Beklagten Zug um Zug gegen die Beseitigung von Werkmängeln auf Zahlung von 36.240,41 DM nebst Zinsen in Anspruch. Mit Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 1977 sind ihr unter Abweisung der Klage im übrigen 14.156,64 DM nebst Zinsen zugesprochen worden. Dieses Urteil hat die Klägerin den Beklagten am 7. Oktober 1977 zugestellt. Am 18. November 1977 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zu dem 7. Mai 1978 verlängert worden.
Mit Beschluß vom 8. Dezember 1977 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
 
Fristversäumung beruhe darauf, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin deren Auftrag zur Berufungseinlegung unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht unübersehbar in den Handakten kenntlich gemacht hätten. Das habe dazu geführt, daß die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist im Notfristkalender unterblieben sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch Erfolg.
Aufgrund der anwaltlichen Versicherung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 23. November 1977 und der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers iflB vom 14. November 1977 ist von folgendem auszugehen:
Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben ihrem Bürovorsteher	der	dieses	Amt
 seit dem 1. Juli 1971 versieht, die Berechnung und die Eintragung u.a. der Berufungsfristen übertragen, ihn entsprechend unterrichtet, bei der Erledigung dieser Aufgaben in unregelmäßigen Abständen überwacht und dabei niemals Fehler festgestellt. Auch in Fällen, in denen namens der eigenen Partei eine Urteilszustellung an die Gegenseite vorgenommen wurde, notierte der Bürovorsteher weisungsgemäß den Zustellungstag und den Ablauf der Berufungsfrist und einer Vorfrist, sofern die eigene Partei jedenfalls zu dem Teil unterlegen und deshalb ebenfalls beschwert war. Allein im vorliegenden Fall hat	die
 Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist und einer Vor-
frist im Notfristkalender versehentlich unterlassen. Bei dieser Sachlage beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern allein auf dem Fehlverhalten des Bürovorstehers, Mit der unmißverständlichen Weisung an den erfahrenen und als zuverlässig ausgewiesenen Bürovorsteher, bei der Vornahme von Zustellungen von auch die eigene Partei beschwerenden Urteilen den Ablauf der Berufungsfrist und einer entsprechenden Vorfrist im Fristenkalender zu vermerken, hatten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin alles Erforderliche zur Wahrung der Berufungsfrist getan. Sie waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüberhinaus nicht verpflichtet, den ihnen schon vor Beginn der Berufungsfrist erteilten Auftrag zur Berufungseinlegung in den Handakten Munübersehbar kenntlich zu machen”. Denn sie durften davon ausgehen, daß der Bürovorsteher entsprechend der bis dahin stets eingehaltenen allgemeinen Weisung demnächst nach erfolgter Zustellung den Ablauf der Berufungsfrist und einer entsprechenden Vorfrist notieren und ihnen rechtzeitig vor Fristablauf die Handakten zur weiteren Veranlassung vorlegen würde. Hätte er das pflichtgemäß getan, würden sie die Einlegung der Berufung rechtzeitig veranlaßt haben.
Das Verschulden des Bürovorstehers ist der Klägerin nicht anzurechnen. Deshalb war die Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 253 ZPO n.F.).
Das Berufungsgericht durfte daher der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen und die Berufung deshalb nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verwerfen* Der angefoch-tene Beschluß ist mithin aufzuheben.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Obenhaus
Doerry